Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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social erinnert daran, dass der Verband bereits auf die prekäre Situation der EL-Beziehenden aufgrund der Diskrepanz zwischen den effektiven Mietzinsen und den Mietzinsmaxima im Gesetz hingewiesen habe. Er fordert ein dringendes Handeln und erwartet eine rasche Anpassung der Mietzinsmaxima pro Region. graap erwartet, dass die Anpassung der EL-Mietzinsmaxima unverzüglich von den eidgenössischen Räten behandelt und im allgemeinen Teil erwähnt wird. Die Umsetzung müsse im Gesetz präzisiert werden.

Keine isolierte Behandlung der Mietzinsvorlage

Der SGemV begrüsst den Entscheid der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N), die Detailberatung der Anpassung der Mietzinsmaxima bei den EL bis Ende Jahr zu sistieren; denn für ihn ist es verfehlt, einzelne Massnahmen wie die Mietzinsmaxima anzugehen. SAV/economiesuisse fordern, dass die Mietzinsvorlage nicht isoliert von der EL-Reform behandelt wird. Für den Verband der Arbeitgeber Banken geht es nicht, eine kostentreibende Vorlage wie die Mietzinsmaximal vorab zu verabschieden. Der cp kann nicht nachvollziehen, warum die Anpassung der Mietzinsmaxima nicht in diese Vorlage integriert wurde und verlangt einen Rückzug oder eine Abschwächung der Vorlage.

4.2 Einführung einer Vermögensschwelle für den EL- Bezug

8 Kantone (LU, SZ, GL, ZG, BL, GR, TI, JU), ferner die BDP, CVP, FDP, SAV/economiesuisse, die KKAK, der SBV und der Verband Arbeitgeber Banken

fordern die Einführung eines Schwellenwertes beim Vermögen. Die FDP schlägt als Eintrittsschwelle ein steuerliches Reinvermögen von beispielsweise 100 000 Franken vor, eventuell eine differenzierte Ausgestaltung beim Wohneigentum. Als Argumente werden genannt: Stärkung der Selbstverantwortung und Wegfall von Administrativaufwand, wenn von Anfang an klar ist, dass ab einem bestimmten vorhandenen Vermögen ein Bezug von EL ausgeschlossen ist.

4.3 Einführung eines EL-Höchstbetrages

9 Kantone (LU, SZ, NW, GL, BL, GR, TI, JU, VS), ferner die BDP, CVP, FDP,

SAV/economiesuisse, die KKAK und der Verband Arbeitgeber Banken) schlagen vor, auf Bundesebene einen Höchstwert für die EL zu Hause einzuführen (für Personen im Heim besteht heute schon ein Steuerelement für die Kantone, welches die Höhe der EL begrenzt, indem sie eine maximale Tagestaxe festlegen.) Es soll sichergestellt werden, dass die Einkommen inkl. EL nicht höher ausfallen als das Erwerbseinkommen, das vorher erzielt wurde bzw. als ein festgelegtes Referenzeinkommen. Nach Ansicht der Kantone und der KKAK sollen EL-Bezüger kein grösseres Einkommen haben als Personen, welche in einer vergleichbaren, durchschnittlichen Einkommensgruppe erwerbstätig sind. Die KKAK und einige Kantone fordern eine einfache und transparente Variante einer Höchstgrenze direkt im Gesetz, so wie sie bei den EL bis Ende 2007 bekannt war. In praktisch allen Fällen liege das effektive verfügbare Einkommen deutlich über den EL-Höchstwerten, denn zu den EL kommen noch weitere Leistungen wie AHV/IV-Renten, BVG-