Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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Renten und fallweise weitere Sozialversicherungsleistungen dazu. Das verfügbare Einkommen der EL-Beziehenden erhöhe sich zudem noch durch die IPV, die BILLAG-Befreiung und die Steuerbefreiung der EL, bemerkt die KKAK.

4.4 EL auch für Pflege und Betreuung zu Hause und Wohnformen des betreuten Wohnens

Von verschiedenen Seiten (etwa SPS, SGB, CURAVIVA, Fachverband Zusatzleistungen, GrossmütterRevolution) wird vorgebracht, dass die EL sich nicht nur auf die Finanzierung von Pflegeheimaufenthalten beschränken sollten. Auch die Kosten für Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Leistungen daheim, etwa durch die Spitex, sollten mittels EL gedeckt werden. Es dürfe nicht sein, dass nur begüterte Betagte sich eine Pflege zuhause leisten können. Die EL solle als System der Pflegefinanzierung sichergestellt werden (SGB). senesuisse erachtet die Einführung einer EL-Tagespauschale für «Betreutes Wohnen» als vordringlich; diese Zwischenform von ambulant und stationär sei in der Pflege und Betreuung von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung immer bedeutender; es sei nicht einzusehen, weshalb Personen mit geringem Pflegebedarf mangels ausreichender Finanzierung ins Pflegeheim eintreten müssen. senesuisse fordert eine ausreichende Finanzierung solcher Wohnformen und schlägt für eine schweizweit einheitliche Definition eine konkrete Bestimmung im ELG vor. Eine schweizweit einheitliche Definition des Begriffs «Betreutes Wohnen im Alter bzw. mit Behinderung» wird auch von CURAVIVA gefordert. Der SGemV, der SSV, die SKOS und Pro Senior Bern bedauern, dass die finanzielle Abgeltung der verschiedenen Formen des betreuten Wohnens nicht Gegenstand dieser Reformvorlage ist. Immer mehr würden auch betagte Personen solche Wohnformen in Anspruch nehmen; diese sollte entsprechend für alle EL-Beziehenden zugänglich sein. Mit einem Ausbau der Vergütungsmöglichkeiten an ambulante Betreuung über die EL könnten teure Heimeintritte teilweise vermieden oder verzögert werden (SKOS). Die Thematik sollte ihrer Ansicht nach in der Bundesgesetzgebung geregelt werden. Procap regt an, die systembedingten Finanzierungsschwierigkeiten beim Wohnen ausserhalb von Institutionen zu analysieren und entsprechende Lösungen vorzuschlagen.

4.5 Betrag für persönliche Auslagen im Heim

Inclusion Handicap fordert, den Betrag für persönliche Auslagen von Heimbewohnerinnen und –bewohnern im ELG in der Grössenordnung von rund 500 Franken pro Monat festzulegen und diesen Betrag periodisch an die Teuerung anzupassen. Falls die Zuständigkeit weiterhin bei den Kantonen bleibt, soll im ELG ein Mindestbetrag festgelegt werden, der nicht unterschritten werden darf. Das gleiche Anliegen

kommt auch von AGILE, insieme, PI, Procap, Pro Raris, lupus suisse, INSOS

Schweiz, vahs, Retina Suisse, SPV. Dies erlaube u.a. eine Teilhabe am sozialen Leben und erleichtere den Kontakt mit Familienangehörigen. Procap fordert, diese Lücke im System zu schliessen. Das Vermögen sei heute im Heim aufgrund der Vermögensverzehrregelung ziemlich schnell aufgebraucht (Retina Suisse).