Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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13. Geographische Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz
Die Netzbetreiber dokumentieren ihre elektrischen Anlagen in Form räumlicher Daten (Geodaten) und stellen diese dem BFE zur Verfügung. Das BFE führt diese Geodaten zu einer Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz zusammen und stellt sie zugangsberechtigten Personen zur Verfügung.
Die geographische Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz ist eine Grundlage für die Koordination der Bedarfsermittlung und der Planung der Stromnetze, für die spannungsübergreifenden Ausgleichsmassnahmen (vgl. Leitlinie 9; Spannungsübergreifende Ersatzmassnahmen) von Leitungsprojekten und somit für die Umsetzung der Strategie Stromnetze. Zudem trägt die Verfügbarkeit von Geodaten des Elektrizitätsnetzes zum Schutz der Netzinfrastruktur und zur Abstimmung mit weiteren Infrastrukturmedien bei.
Gemäss der heutigen Gesetzgebung39 müssen die Betreiber von Elektrizitätsnetzen die Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen in Werkplänen40 festhalten. Diese Werkpläne und der Übersichtsplan elektrischer Anlagen41 stellen Geobasisdaten des Bundesrechts dar. Für die Entwicklung einer Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes dokumentieren die Netzbetreiber ihre elektrischen Anlagen in Form räumlicher Daten (Geodaten) und stellen diese dem BFE zur Verfügung. Das BFE definiert zusammen mit den Verteilnetzbetreibern die Mindestanforderungen an die Daten in einem Datenaustauschmodell. Das BFE führt diese Geodaten zu einer Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz zusammen und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Veröffentlichung der Informationen zu den Leitungen dient der Gefahrenabwehr und beugt Verletzungen von erdverlegten Versorgungsnetzwerken (z.B. durch Tiefbauarbeiten) vor. Da die für die innere Sicherheit kritischen Infrastrukturen der Netzebene 1 bereits in Landkarten des Bundesamtes für Landestopographie (swisstopo) veröffentlicht sind, entsteht durch die Veröffentlichung kein neues erhebliches Gefahrenpotential. Diese Leitlinie wird in Artikel 26a (neu) EleG verankert (vgl. Ziff. 2.1).
14. Netzoptimierung vor Verstärkung vor Netzausbau (NOVA)
Die Netzbetreiber berücksichtigen beim bedarfsgerechten Netzausbau das sogenannte NOVA-Prinzip (Netzoptimierung vor -verstärkung, vor -ausbau).
Die Netzplanungsgrundsätze der Netzbetreiber widerspiegeln das Gebot der Effizienz in der Planung der elektrischen Netze. So enthalten sie durch das sogenannte NOVA-Prinzip den Aspekt einer wirtschaftlichen Rang- und Reihenfolge für die Bewertung von netztechnischen Einzelmassnahmen. Nach dieser wirtschaftlichen Rang- und Reihenfolge sind Massnahmen im Bereich der Optimierung in der Regel kostengünstiger als jene im Bereich der Verstärkung und diese wiederum kostengünstiger als jene im Bereich des Ausbaus. Dieser Aspekt wird in Artikel 9d Absatz 2 (neu) StromVG verankert (vgl. Ziff. 2.2).
39 Art. 62 LeV.
40 Anhang 1 Identifikator 92 der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21.5.2008, SR 510.620.
41 Anhang 1 GeoIV, Identifikator 93.