Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Netzentwicklungsprozesses sowie über die Mitwirkungsmöglichkeiten. Der Bund fördert ebenfalls den Dialog zwischen den verschiedenen Interessengruppen. Die Aufgaben des BFE werden in Artikel 9f Absatz 1 (neu) StromVG verankert.
Am Übergang vom Netzentwicklungsprozess-Schritt „Nationales Interesse / Sachplan Energienetze“ zu jenem „Räumliche Koordination“ wechseln die Mitwirkungs-und Informationsmassnahmen auf die regionale Ebene. Die Kantone übernehmen dafür die Prozessführerschaft im Rahmen ihrer raumplanerischen Aufgaben. Die MIK-Aufgaben der Kantone werden in Artikel 9f Absatz 2 (neu) StromVG festgehalten. Der Bund unterstützt dabei die Kantone und kann deren regionale MIK-Aufgaben in Leistungsvereinbarungen definieren, damit schafft er auch eine Grundlage zur Abgeltung der entsprechenden Kosten der Kantone. Das BFE kann die Kosten, welche ihm in diesem Zusammenhang entstehen, über Gebühren den Netzbetreibern anlasten (Artikel 3bisAbsatz 2 [neu] EleG).
Bei der Planung konkreter Projekte gemäss Netzentwicklungsprozess-Schritt „Bewilligung Projekte“ und „Ausführung Projekte“ folgt die Mitwirkung und Information grundsätzlich den heute bestehenden Regelungen des Plangenehmigungsverfahrens. Die nationale Netzgesellschaft wird zur möglichst frühzeitigen Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Allen weiteren Projektanten wird empfohlen, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig zu informieren und ihr Gelegenheit zur Mitwirkung zu bieten. Die Kantone können die Projektanten bei diesen Aufgaben unterstützen, indem sie sich an der Durchführung der Mitwirkungsverfahren beteiligen und ergänzend über die Projekte informieren. Die Verrechnung der daraus entstehenden projektspezifischen Kosten, welche den Kantonen für MIK-Massnahmen im Zusammenhang mit konkreten Projekten erwachsen, ist Vertragssache zwischen den entsprechenden Kantonen und den Projektanten. Im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d (neu) StromVG können die Projektanten diese Kosten bis zu einem gewissen Grad auf die entsprechenden Projekte überwälzen (vgl. Erläuterungen zu den Artikeln im EleG unter Ziff. 2.1 und zu jenen im StromVG unter Ziff. 2.2).
In der Öffentlichkeit und bei den relevanten Akteuren sind vor allem Projekte des Übertragungsnetzes umstritten, dieselben sind für die Versorgungssicherheit von besonderer Relevanz. Deshalb wird zur Sicherstellung eines angemessenen Einbezugs der Öffentlichkeit die nationale Netzgesellschaft in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g (neu) StromVG gesetzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit frühzeitig und umfassend über ihre Projekte und deren Bedeutung für die Schweizer Stromversorgung zu informieren, sowie den Bund und die Kantone für ihre erweiterte Öffentlichkeitsarbeit mit Informationen zu versorgen (Art. 20 Abs. 2 Bst. h [neu] StromVG). Die Aufgaben von Bund, Kantonen und Netzbetreibern im Zusammenhang mit der Mitwirkung, Information und Kommunikation sowie der daraus entstehende Regelungsbedarf sind in nachfolgender Tabelle (vgl. Abbildung1) zusammengefasst.