Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Diese Leitlinie wurde in Artikel 15b und 15i Absatz 3 (neu) des EleG und, zusammen mit der Leitlinie 10, in Art. 15 Abs. 3 (neu) StromVG verankert (vgl. Ziff. 2.2).
10. Weitere anrechenbare Kosten von Netzprojekten
Die Kosten für Umweltmassnahmen (Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen) sowie Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Realisierung von Netzprojekten gelten als Projektkosten und damit als anrechenbare Kosten im Sinne des StromVG.
Gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes grundsätzlich als anrechenbare Kosten.
Bis anhin war nicht ausdrücklich geregelt, in welchem Ausmass die Kosten, welche im Zusammenhang mit zwingend notwendigen Umweltmassnahmen entstehenden, materiell aber nicht direkt mit dem Bauvorhaben oder dem Netzbetrieb zusammenhängen, anrechenbar sind. Eingriffe in geschützte Landschaften, Biotope oder den Wald müssen grundsätzlich ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich erfolgt durch Wiederherstellung oder durch geeignete Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen. Das Ausmass der Beeinträchtigung eines bestimmten Schutzzieles wird durch die jeweils zuständigen Fachbehörden (inkl. eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bewertet. Die Kosten für diese umweltrechtlich begründeten Massnahmen gehören zu den anrechenbaren Projektkosten. Die Beschränkung von Eigentumsrechten wird durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (freihändig oder durch Enteignung) entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch die örtlich zuständige eidgenössische Schätzungskommission festgelegt.
Diese Kosten sollen in Zukunft als anrechenbare Projektkosten hinsichtlich der Kostenprüfung durch die ElCom gelten. Die Einzelheiten werden in Artikel 15 Absatz 2 und 3 (neu) StromVG geregelt (vgl. Ziff. 2.2).
11. Forschungsfelder Netzbetreiber
Die 50-Hz-Netzbetreiber (Nationale Netzgesellschaft und Verteilnetzbetreiber) können Ausgaben für angewandte Forschung, Entwicklung und Demonstration (FE&D) in einer noch zu bestimmenden Höhe (bspw. einem gewissen Anteil der Einnahmen durch Netznutzungsentgelte) als anrechenbare Netzkosten geltend machen. Die Netzbetreiber müssen den Nachweis erbringen, dass sich die entsprechenden Ausgaben auf anwendungsorientierte FE&D-Aktivitäten beziehen.
Technologische Fortschritte können den Bedarf für einen Netzausbau reduzieren. Aufwendungen zur Erprobung solcher neuer Technologien im Netz sollen, insbesondere wenn nur ein Teil des Nutzens antizipierbar ist und Betriebserfahrung fehlen, in einem kleinerem Umfang als anrechenbare Netzkosten gelten. Damit wird ein Anreiz für Investitionen in Innovationen in Netzinfrastruktur und -betrieb geschaffen.
Der Fokus des Anreizes liegt auf vergleichsweise einfach umsetzbaren Projekten. Projekte in diesem Bereich umfassen normalerweise kaum ein