Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Zinssätze, gesetzliche Vorschriften und Auflagen), die für die unterschiedlichen Modelle vorgegeben werden müssen, welche die Ergebnisse direkt beeinflussen.45
Zeitlicher Rahmen
Der Szenariorahmen wird alle fünf Jahre überprüft und nachgeführt. Sofern sich die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen bis zu der nächsten Überprüfung signifikant ändern, kann der Bundesrat auf Antrag des UVEK eine vorgezogene Überprüfung und Nachführung anordnen. In diesem Fall fängt ab dem Zeitpunkt der vorgezogenen Nachführung eine neue Periode von fünf Jahren bis zur nächsten (ordentlichen) Überprüfung zu laufen.
In der Übergangsphase bis zur erstmaligen Bestimmung des Szenariorahmens sollen sich die Netzbetreiber direkt an den Szenarien und Varianten aus den Energieperspektiven orientieren.
1.2.3.2 Bedarfsermittlung (Mehrjahrespläne)
Die Bedarfsermittlung wird anhand von Mehrjahresplänen vorgenommen. Das Instrument der Mehrjahresplanung soll das Risiko für Fehlinvestitionen reduzieren und somit zu einer langfristig kosteneffizienten Netzentwicklung beitragen. Die Verwendung von Mehrjahresplänen als Planungsinstrument ist analog den Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie (2009/72/EG)46 ausgestaltet, in der die Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet werden, der Regulierungsbehörde jährlich nach Konsultation aller einschlägigen Interessenvertreter einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vorzulegen.
Gemäss Artikel 6 StromVV besteht die Verpflichtung für alle Netzbetreiber mit Betriebsmitteln mit einer Spannung von über 36 kV, was den Netzebenen 1, 2 und 3 entspricht (zur Definition der Netzebenen siehe Ziff. 1.1.1), die Mehrjahrespläne der ElCom zur Prüfung zu unterbreiten. Neben der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) sind davon rund 65 Verteilnetzbetreiber betroffen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass die im Vergleich zu tieferen Spannungsebenen wirtschaftlich relevanteren Einzelprojekte auf den Netzebenen 1, 2 und 3 systematisch mit dem Instrument der Mehrjahrespläne behandelt werden.
Bei der Prüfung der Mehrjahrespläne durch die ElCom ist zu beachten, dass diese die mögliche spätere Einführung einer Anreizregulierung nicht behindern darf. Dies impliziert vor allem, dass die Möglichkeit offen gelassen wird, bei der Vorabprüfung ein Benchmarking (statistischer Effizienzvergleich) der Verteilnetzbetreiber einzuführen. Mithin soll sich ein solches Benchmarking auf alle beinflussbaren Kosten beziehen und die Ergebnisse Anwendung bei der Kostenanerkennung finden können. Soweit Elemente einer möglichen Anreizregulierung zur Anwendung
45 Anforderungen gemäss Analyse in der dena Studie im Auftrag des BFE: “Anforderungen an einen energiewirtschaftlichen Szenariorahmen für die Netzplanung in der Schweiz“, 28.3.2013. Unter: <http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/31004.pdf>.
46 Richtline 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG. Unter: <http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF>.