Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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in allen Landesteilen weist eine Frequenz von 50 Hertz (Hz) auf. Demgegenüber hat das Bahnstromnetz eine Frequenz von 16,7 Hz (zur Abgrenzung und Geltungsbereich siehe auch Art. 1 StromVV3).
Anforderungen an die Stromnetze
Die zukünftige Stromnetzinfrastruktur muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Eliminierung der bereits heute bestehenden Engpässe, welche unabhängig von der ES 2050 bestehen, durch die Sicherstellung des ausreichenden und sicheren Abtransports der inländischen Produktion zu den Verbrauchszentren durch das Schweizer Übertragungsnetz und die Gewährleistung der vollen Partizipation des Schweizer Kraftwerksparks am internationalen Stromaustausch (zur ES 2050 siehe Ziff. 1.1.3).
- Ausreichende Dimensionierung des Verteilnetzes, um den Anforderungen aus unregelmässig anfallender Stromproduktion aus erneuerbaren Energien durch die Umsetzung der ES 2050 gerecht zu werden.
- Weiterentwicklung der Netze hinsichtlich einer zunehmenden Intelligenz (Smart Grids), welche ein optimiertes Zusammenspiel von Verbrauchs- und Produktionsteuerungen ermöglicht.
- Verbesserung der netztechnischen Anbindung an das Ausland, um durch Importe und Exporte die fluktuierenden Einspeisungen aus erneuerbaren Energien weiträumig zu kompensieren und die Komplementarität der jeweiligen Kraftwerkparks nutzen zu können.
Diese Anforderungen erfordern einen Aus- und Umbau der Stromnetze in der Schweiz. Insbesondere auf der Ebene der Übertragungsnetze kommt der Ausbau des Stromnetzes jedoch nur schleppend voran. Gründe dafür sind unter anderem das teilweise fehlende Verständnis bezüglich der zentralen Funktion der Stromnetze für eine sichere Stromversorgung, ungenügende Transparenz des Netzentwicklungsprozesses, diverse Interessenkonflikte und eine mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz von Netzinfrastrukturprojekten.
1.1.2 Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten
Schweizerische Bundesverfassung
Die Erstellung neuer sowie der Um- und Ausbau, der Betrieb und der Unterhalt von bestehenden Anlagen der Energieversorgung unterstehen den Bestimmungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Gemäss Artikel 89 Absatz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)4 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Insbesondere soll die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Die Regelung des Transports und der Lieferung von Energie fällt in die alleinige Zuständigkeit des Bundes (Art. 91 BV). Der Bund hat dabei auf
3 Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14.3.2007, SR 734.71.
4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18.4.1999, SR 101.