Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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die in der Zuständigkeit der Kantone liegenden Regelungsbereiche Rücksicht zu nehmen. Das betrifft in erster Linie die Raumplanung und den Umweltschutz.
Massgebend sind neben der eigentlichen Gesetzgebung über die Energieversorgung im Wesentlichen auch die Vorschriften über die Raumplanung, über den Schutz der Umwelt oder den Natur- und Heimatschutz. Grundlage für die Vorschriften in der Raumplanung ist Artikel 75 BV, der die Kantone verpflichtet, auf der Grundlage von bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedelung des Landes zu sorgen. Der Umweltschutz wird in Artikel 74 BV geregelt, wonach der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt, wobei die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von solchen Einwirkungen die Verursacher tragen. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig, soweit nicht ein Gesetz diesen dem Bund vorbehält. Artikel 78 BV bildet die Grundlage für den rechtlichen Rahmen auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes, der, wie die Raumplanung, in die Zuständigkeit der Kantone fällt, wobei der Bund verpflichtet ist, bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen.
Gesetze und Verordnungen
Energiegesetz (EnG)5: Artikel 4 EnG verpflichtet Bund und Kantone mit geeigneten staatlichen Rahmenbedingungen dafür zu sorgen, dass die Energiewirtschaft die Aufgabe der Energieversorgung im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann. Die Energiewirtschaft hat dabei für die ausreichende Verfügbarkeit, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungssysteme zu sorgen (Art. 5 Abs. 1 EnG). Daneben hat die Energiewirtschaft auch darauf zu achten, dass die in den Bereichen Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit rechtlich verankerten Rahmenbedingungen erfüllt werden (Art. 5 Abs. 2 und 3 EnG).
Stromversorgungsgesetz (StromVG)6: Nach Artikel 8 StromVG haben die Netzbetreiber ihre Tätigkeiten zu koordinieren. Sie sind verantwortlich für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Abs. 1). Die die Netzbetreiber erstellen zu diesem Zweck Mehrjahrespläne, die als Grundlage für den notwendigen Aus- und Umbau der Netze dienen (Abs.2).
Elektrizitätsgesetz (EleG)7: Das EleG ist die Grundlage einerseits für die sicherheitstechnischen Anforderungen an elektrische Anlagen und andererseits für die Bewilligungsverfahren für solche Anlagen. Daneben enthält das EleG Strafbestimmungen, Bestimmungen über die Kontrolle von elektrischen Anlagen, die Haftpflicht der Betreiber und die Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung und Änderung von elektrischen Anlagen.
Eisenbahngesetz (EBG)8: Dem EBG unterstellt sind die elektrischen Anlagen und Leitungen, die vollständig oder überwiegend dem Eisenbahnbetrieb dienen. Für
5 Energiegesetz (EnG) vom 26.6.1998, SR 730.0.
6 Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23.3.2007, SR 734.7.
7 Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24.6.1902, SR 734.0.
8 Eisenbahngesetz (EBG) vom 20.12.1957, SR 742.101.