Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Übertragungsleitungen der Eisenbahnen, die gemeinsam mit einer Anlage der allgemeinen Stromversorgung erstellt werden, gelten die Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes.

Raumplanungsgesetz (RPG)9: Das RPG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden zu einer haushälterischen Nutzung des Bodens, sowie zur Abstimmung ihrer raumwirksamen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Nach Artikel 13 RPG erarbeitet der Bund Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können. Der Bund erstellt die notwendigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander und auf die Planung der Kantone ab.

Umweltschutzgesetz (USG)10: Dem Erfordernis der Umweltverträglichkeit (Art. 5 Abs. 3 EnG) wird durch die Beachtung der Vorschriften des USG Rechnung getragen. Dabei stehen für die elektrischen Anlagen neben den Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor allem der Gesundheitsschutz (nichtionisierende Strahlung, Lärm) im Vordergrund.

Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)11: Das NHG regelt den Natur- und Landschaftsschutz und enthält die Grundlagen für die Erhaltung von besonders schützenswerten Objekten von nationaler Bedeutung gemäss den Inventaren des Bundes und die Rahmenbedingungen für allfällige Beeinträchtigungen solcher Objekte durch Infrastrukturanlagen.

Weitere gesetzliche Vorschriften: Weitere gesetzliche Bestimmungen zum Beispiel im Umweltbereich, wie das Waldgesetz12 oder das Gewässerschutzgesetz13 sind im Zusammenhang mit dem Bau und Betreib von elektrischen Anlagen zu beachten.

Verordnungsebene: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch die jeweiligen Ausführungsbestimmungen konkretisiert und präzisiert. Neben den Verordnungen, welche technische und sicherheitsrelevante Fragen sowie Fragen der Umweltverträglichkeit regeln, wie zum Beispiel die Leitungsverordnung (LeV)14 und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)15, sind vor allem die Verfahrensvorschriften in der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)16 und die Raumplanungsverordnung (RPV)17 von Bedeutung.

9Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22.6.1979,

SR 700.

10Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7.10.1983,

SR 814.01.

11Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1.7.1966, SR 451.

12Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4.10.1991, SR 921.0.

13Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom

24.1.1991, SR 814.20.

14Verordnung über elektrische Leitung (Leitungsverordnung, LEV) vom 30.3.1994,

SR 734.31.

15Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23.12.1999,

SR 814.710.

16 Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2.2.2000, SR 734.25.

17 Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28.6.2000, SR 700.1.