Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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aufzuheben, wenn sie auf diese Weise gegenstandslos werden (im Gegensatz zu den Projektierungszonen, siehe Art. 18a Abs. 3 [neu] EleG). Sie verlieren automatisch die Berechtigung, wenn die Leitung rückgebaut und nicht ersetzt wird. Die Löschung eines entsprechenden Grundbucheintrages kann daher in diesem Fall ohne besonderen Rechtsakt veranlasst werden.

Gemäss Absatz 4 können Unternehmen Entschädigungen für dahingefallene Baulinien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Bei der Berechnung des rückerstattungspflichtigen Betrages ist mithin die durch die Baulinie bis zum Dahinfallen bewirkte Eigentumsbeschränkung zu berücksichtigen. Rückerstattungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, für welches die Unternehmung bei der Errichtung der Baulinie eine Entschädigung bezahlt hat und welcher durch den Wegfall der Baulinie entlastet wird.

Art. 18c

Absatz 1 stellt die Wirkungen der Projektierungszonen und Baulinien im einzelnen dar.

Nach Absatz 2 kann das BFE nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustimmung zu weitergehenden als nur dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienenden Vorkehrungen erteilen. Weil diese jedoch in Kenntnis der Wirkung der festgelegten Projektierungszone erfolgen, müssen sie später ohne Entschädigungsanspruch für den dadurch geschaffenen Mehrwert wieder rückgängig gemacht werden, wenn dies zur Erstellung einer Starkstromanlage notwendig erscheint.

Gemäss Absatz 3 sind entsprechend Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)89 vorbereitende Handlungen erlaubt.

Art. 18d

Gemäss Absatz 1 sind Eigentumsbeschränkungen, welche durch die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien entstehen und die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen. Diese Bestimmung lehnt sich ebenfalls an die Regelung des EBG an (EBG Art. 18u).

Entschädigungspflichtig ist nach Absatz 2 die Unternehmung als Verursacherin der Eigentumsbeschränkungen.

Absatz 3 und 4 regeln das Verfahren zur Geltendmachung strittiger Rechte und die Schadenersatzordnung.

Absatz 3 hält fest, dass Entschädigungsforderungen innert 10 Jahren nach dem Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung geltend zu machen sind und verweist für das Verfahren auf das EntG.

In Absatz 4 wird festgehalten, dass nur die Frage der Berechtigung der angemeldeten Forderungen Gegenstand dieses Verfahrens ist.

89 Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20.6.1930 (EntG), SR 711.