Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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aufgrund mangelnder personeller Ressourcen. Mit der Festlegung einer Frist für die NHG-Kommissionen sollen die Verfahren verkürzt werden. Die verfahrensleitende Behörde wird die Fachbehörde erst dann zum Gutachten auffordern, wenn die Verfahrensunterlagen vollständig sind. Ist ein Augenschein nötig, so kann mit der Fristansetzung zugewartet werden, bis dieser stattgefunden hat. Der Augenschein ist innert kurzer Frist durchzuführen, denn der Beginn des Fristenlaufs für das Gutachten darf dadurch nicht unnötig aufgeschoben werden.
Art. 17a
Tätigkeiten im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens, welche Verwaltungsaufgaben darstellen, können nach Artikel 178 Absatz 3 BV und Artikel 2 Absatz 4 RVOG durch Gesetz an Personen übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. Die Regeln des Verwaltungsverfahrens sind gemäss Artikel 1 Absatz 1 VwVG anwendbar (z.B. Ausstand nach Art. 10 VwVG).
Absatz 1 überträgt dem BFE die Kompetenz, verwaltungsexterne Personen mit der Durchführung von Plangenehmigungsverfahren zu beauftragen. Diese führen das Verfahren namens und gemäss Auftrag des BFE. Der Beizug verwaltungsexterner Personen soll nur in Ausnahmefällen und vorübergehend erfolgen, wenn die personellen Ressourcen des BFE nicht ausreichen, um das Verfahren innert der Ordnungsfristen zu erledigen.
Diese Regelung ist §29 des deutschen Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG)87 nachempfunden. In §29 NABEG wird zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung vorgesehen, dass die zuständige Behörde einen Dritten (sog. „Projektmanager“) mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen kann. Als Beispiele für die Verfahrensschritte, welche dieser Projektmanager übernehmen kann, nennt §29 NABEG Verfahrensleitpläne mit Zwischenterminen, Fristenkontrollen, Koordination von Sachverständigengutachten, Entwurf Anhörungsbericht, erste Auswertung der Stellungnahmen sowie die Vorbereitung und Leitung von Erörterungsterminen.
Die im Rahmen des Verwaltungsaufwandes entstehenden und nach Gebührenverordnung angemessenen Kosten für die Beauftragung von verwaltungsexternen Personen können der Unternehmung auferlegt werden. Dabei ist das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu berücksichtigen.
Gemäss Absatz 2 können verwaltungsexterne Personen die Verfahren leiten, den Schriftenwechsel und allfällige Verhandlungen durchführen und zuhanden des BFE einen Entscheidentwurf erarbeiten. Den verwaltungsexternen Personen können jedoch keine Entscheidkompetenzen des BFE übertragen werden. Das BFE bleibt somit frei, die öffentlichen und privaten Interessen anders zu gewichten als dies die verwaltungsexternen Personen in ihrem Entscheidentwurf vorschlagen. Der Erlass von selbständig anfechtbaren Entscheiden (Zwischenverfügungen, welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, Art. 46 Abs. 1 VwVG) verbleibt zwingend in der Kompetenz des BFE und kann nicht delegiert werden. Wird in einem Verfahren auf Verlangen einer Verfahrenspartei ein selbständig
87 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vom 28.7.2011 (BGBl. I S. 1690).