Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Art. 26a

Die Unternehmen sind bereits heute dazu verpflichtet, Übersichtspläne elektrischer Anlagen (Art. 14 Abs. 1 VPeA) und Werkpläne elektrischer Kabelleitungen (Art. 62 Abs. 3 LeV) zu führen. Diese Pläne sind jedoch in Form und Inhalt sehr unterschiedlich und in vielen Fällen noch nicht digital in einem Geoinformationssystem geführt. Weiter müssen diese nur ganz bestimmten Personen und Behörden ausgehändigt werden, aber nicht zwingend dem BFE. Deshalb kann zur Zeit kein flächendeckender Datensatz des Stromnetzes erstellt werden.

Die Erhebung und Publikation von Geobasisdaten wird grundsätzlich im Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG)90 und der Verordnung über Geoinformation (GeoIV)91 geregelt. Der Anhang 1 der GeoIV (Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts) muss aufgrund der hier vorgeschlagenen Änderungen angepasst werden.

Mit Absatz 1 werden die Unternehmen verpflichtet, ihre elektrischen Anlagen in Form von räumlichen Daten (Geodaten) zu dokumentieren und diese dem BFE zur Verfügung zu stellen.

Absatz 2 beauftragt das BFE zur Zusammenführung der Geodaten der Unternehmen zu einer Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz und zu dessen Bereitstellung für die Öffentlichkeit. Damit wird sichergestellt, dass ein vollständiger Geodatenbestand des Schweizer Elektrizitätsnetzes erstellt werden kann. Eine solche geographische Gesamtsicht des Elektrizitätsnetzes der Schweiz bildet unter anderem die Grundlage für die Koordination der Bedarfsermittlung, die Planung der Stromnetze (räumliche Koordination) und für die spannungsübergreifenden Ersatzmassnahmen von Freileitungen. Ausserdem trägt sie zur Abstimmung mit weiteren Infrastrukturanlagen und zum Schutz der insbesondere erdverlegten elektrischen Leitungen bei. Damit dieser Zweck erreicht werden kann, müssen die Angaben zur Lage der elektrischen Anlagen ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht werden.

Gemäss Absatz 3 hat das BFE zudem die Möglichkeit, den Umfang und die Anforderungen an die Dokumentation der elektrischen Anlagen und die Abgabe der Geodaten im Sinne eines Austauschdatenmodels zu definieren. Bei der Datenerhebung gemäss Absatz 1 steht das Ziel der räumlichen Koordination im Vordergrund (siehe Abs. 2). Das BFE wird nur diejenigen Daten einverlangen, welche zur Erreichung dieses Zwecks notwendig sind. Die Betriebsdaten der Unternehmen spielen in diesem Zusammenhang zum Beispiel eine untergeordnete Rolle. Die Grundvoraussetzung zum Zusammenzug aller Geodaten zu einer vollständigen Gesamtsicht des Schweizer Elektrizitätsnetzes ist ausserdem eine einheitliche Erstellung der Daten durch die Unternehmen (zum Datenschutz vergleiche Ziff. 5.5).

Art. 55

Die Formulierung der Strafbestimmung von Absatz 1 Buchstabe a entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. In der Zeit der Entstehung dieser Bestimmung

90Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5.10.2007,

SR 510.62.

91Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21.5.2008,

SR 510.620.