Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Ziff. 1.2.2, Leitlinie 7: Interessenauslegung Projekte Übertragungsnetz). Das BFE erarbeitet für die Korridorfestsetzung ein Objektblatt und einen erläuternden Bericht.
Der Bundesrat legt gemäss Absatz 3 den konkreten Planungskorridor fest (gestützt auf den Antrag des UVEK) und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie. Diese Kompetenz kann der Bundesrat in untergeordneten Fällen an das UVEK delegieren (siehe dazu Erläuterungen unten zu Art. 15j [neu] EleG). Das Sachplanverfahren wird damit abgeschlossen. Gemäss Artikel 21 Absatz 4 RPV können Anpassungen geltender Sachpläne auch vom zuständigen Departement verabschiedet werden, wenn diese weder zu neuen Konflikten führt noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat.
Absatz 4 legt fest, welche Aspekte bei der Wahl der im Einzelfall anzuwendenden Übertragungstechnologie gegeneinander abgewogen werden müssen. Die Begriffe Raum, Umwelt, technische Aspekte und Wirtschaftlichkeit entsprechen dem in der Praxis entwickelten Bewertungsschema für Übertragungsleitungen. Mit der gesetzlichen Verankerung der für die Interessensauslegung massgebenden Aspekte soll die Verbindlichkeit des Entscheides über die Übertragungstechnologie und die damit eng verknüpfte Frage des gewählten Korridors verstärkt werden. Das nachfolgende Plangenehmigungsverfahren wird so von grundsätzlichen Fragen und Unsicherheiten entlastet und die Chancen, dass Plangenehmigungsentscheide einer späteren gerichtlicher Überprüfung standhalten können, werden deutlich verbessert. Insgesamt kann dadurch die Rechtssicherheit erhöht und die Dauer von Verfahren verkürzt werden.
Art. 15j
Der Bundesrat kann seine Kompetenz aus Artikel 15h Absatz 2 und Artikel 15i Absatz 3 in untergeordneten Fällen an das UVEK übertragen.
IIIb. Plangenehmigungsverfahren
Art. 16
In Absatz 5 wird klargestellt, dass eine Plangenehmigung erst erteilt werden darf, wenn das Sachplanverfahren nach den Artikeln 15e-15j (neu) EleG abgeschlossen ist (insofern ein Sachplanverfahren überhaut durchgeführt werden muss).
Art. 16g
Mit Absatz 2 wird für die Kommissionen nach Artikel 25 NHG85 neu eine Frist von drei Monaten eingeführt, innert welcher diese ihre Gutachten einzureichen haben. Diese Bestimmung entspricht dem neuen Absatz 2 von Artikel 16 EnG, der im Rahmen des ersten Massnahmenpaketes ES 2050 für die Gutachten (hauptsächlich der ENHK) im Zusammenhang mit Bewilligung nach kantonalem Recht von Anlagen für die Produktion von erneuerbaren Energien vorgeschlagen wird86. Die Erarbeitung dieser Gutachten dauert heute bisweilen sehr lange, nicht zuletzt
85 Art. 25 Abs. 1 NHG: „Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege“.
86 Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7667.