Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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wurden die elektrischen Anlagen in aller Regel von einer Hand geplant, erstellt und betrieben. Heute sind an der Erstellung von elektrischen Anlagen viele verschiedene Akteure beteiligt. Sogar die Umsetzung von genehmigten Bauplänen wird unter den verschieden Spezialisten aufgeteilt. Es ist daher nicht mehr gerechtfertigt „nur“ den Beginn der Erstellung oder Änderung einer elektrischen Anlage ohne Plangenehmigung unter Strafe zu stellen. Ausserdem kann es nicht Sinn und Zweck sein, jeden einzelnen dieser Beteiligten potentiell strafbar zu machen für ein Verhalten, respektive eine (Plangenehmigungs-) Pflicht, die grundsätzlich den Eigentümer einer Anlage trifft. Unter die Strafbestimmung soll jede Tätigkeit fallen, die ohne Plangenehmigung an oder in elektrischen Anlagen ausgeführt wird. Strafbar ist neben den tatsächlich handelnden Personen auch derjenige, welcher den Auftrag zur Ausführung von solchen Arbeiten erteilt.

Mit Absatz 2 wird der Bussenrahmen für Fahrlässigkeit von 10‘000 auf 50‘000 Franken erhöht, damit das Gefälle des Bussenrahmens zwischen Vorsatz (Abs. 1) und Fahrlässigkeit nicht allzu gross ist. Das somit geschaffene Verhältnis der Busse zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung (2:1) ist im Nebenstrafrecht weit verbreitet (z.B. in Art. 39 des Revisionsaufsichtsgesetz92 und Art. 52 des Fernmeldegesetzes93). Dieses Verhältnis ermöglicht es auch, Fälle von bewusster oder grober Fahrlässigkeit im Verhältnis zum Vorsatz angemessen zu bestrafen.

In Absatz 2biswird eine Anpassung an Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)94 vorgenommen. Dort kann an der Stelle der tatsächlich handelnden und strafbaren natürlichen Person die juristische Person verurteilt werden, wenn eine Busse von höchsten 5000 Franken in Betracht fällt und die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Person unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen bedingen würde. Bei einem Bussenrahmen von 100‘000 Franken übersteigt die in Betracht fallende Busse heute in der Regel den Betrag von 5000 Franken, wenn es sich nicht um eine absolute Bagatelle handelt. Wenn daher die verantwortliche natürliche Person mit verhältnismässigem Aufwand nicht ermittelt werden kann, was angesichts der immer grösseren und komplexer organisierten Akteure im Elektrizitätsbereich immer wahrscheinlicher und häufiger der Fall ist, können Verstösse nicht mehr geahndet werden. Die Erhöhung des Bussenrahmens für die Verurteilung von juristischen Personen im EleG auf 20‘000 Franken (in Abweichung zu 5‘000 Franken im VstR) ist deshalb angezeigt.

2.2 Änderungen des Stromversorgungsgesetzes

Art. 9a Szenariorahmen

In Absatz 1 wird festgehalten, dass das BFE den Szenariorahmen erarbeitet, welcher Annahmen über die zukünftigen energiewirtschaftlichen Rahmenentwicklungen wiederspiegelt und damit die Grundlage der Netzplanung darstellt. Die Erstellung des Szenariorahmens erfolgt anhand der gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten (z.B. Bevölkerungs-, BIP- und Branchenentwicklung), den energiepolitischen Zielen des Bundes sowie unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds (z.B.

92 Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16.12.2005, SR 221.302.

93 Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997, SR 784.10.

94 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22.3.1974, SR 313.0.