Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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- keine Spannungsgrenzen verletzt sind, ohne jedoch schon,

- die Netzintegration erneuerbarer Energien gewährleistet ist, ohne jedoch nicht,

- die Kurzschlussgrenzwerte eingehalten werden, ohne jedoch nicht, oder

- ungewollte Ringflüsse über das europäische Übertragungsnetz vermieden werden, ohne jedoch nicht.

Ein Projekt ist wirtschaftlich wirksam, wenn mit dem Projekt unverhältnismässiger Aufwand zur Behebung von Überlastungen (oder andere Problemsituationen) in der gleichen oder in unterlagerten Netzebenen vermieden werden kann oder das Projekt zu einer gewollten Erhöhung der (grenzüberschreitenden) Transportkapazitäten führt.

Die Netzbetreiber haben zudem darzulegen, dass die im Mehrjahresplan vorgesehenen Projekte unter Berücksichtigung möglicher alternativer Massnahmen angemessen sind. Im Rahmen der aktuellen Ex-Post-Regulierung impliziert dies, dass den Wirksamkeiten der vorgesehenen Projekte und möglicher Alternativen die zu erwartenden Kosten gegenüber zu stellen sind (Kosten-Wirksamkeits-Betrachtung), soweit die Massnahmen nicht technisch zwingend sind.

Zur Prüfung der Notwendigkeit der Projekte kann die ElCom zusätzlich einfache Kriterien festlegen wie zum Beispiel gewisse Mindestauslastungskriterien. Bei finanziell sehr bedeutsamen Projekten auf der Netzebene 1 ist auch eine Kosten-Nutzenanalyse möglich, soweit diese aufgrund der zu erwartenden nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen (insbesondere zwingende Massnahmen gemäss Heimat- und Umweltschutz- sowie Raumplanungsrecht) erstellt werden kann. Diese Analyse bewertet die einzelnen Wirksamkeiten monetär und ermöglicht eine ergänzende zusammenfassende Bewertung. In Bezug auf eine mögliche zukünftige Einführung einer Anreizregulierung sind die grundlegenden Ausführungen in Ziffer 1.2.3.2 zu beachten.

Die neuen Kriterien stehen in keinem Widerspruch zu den bestehenden Kriterien „sicher, leistungsfähig und effizient“ aus Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG. Vielmehr wird mit den neuen Kriterien „wirksam und angemessen“ präzisiert, dass die Netzbetreiber die zu erwartenden positiven Wirkungen und die (grob) geschätzten Kosten der von ihnen vorgesehenen Massnahmen und etwaiger Alternativen aufzeigen müssen und damit der Beitrag jeder einzelnen Massnahme zur Sicherstellung eines auch in Zukunft sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes transparent dargelegt werden müssen.

Die Prüfung der Mehrjahrespläne durch die ElCom wird in Artikel 22 Absatz 2bis (neu) StromVG geregelt.

Gemäss Absatz 2 Buchstabe b besteht die Pflicht, zusätzlich zum zehnjährigen Mehrjahresplan diejenigen Massnahmen auszuweisen, die in den weiteren zehn über den vorgeschriebenen Zeithorizont hinausgehenden Jahren bereits vorgesehen sind. Der längerfristige Zeithorizont soll unter Anderem eine bessere Abstimmung mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene ermöglichen.

In Absatz 3 wird dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen übertragen, um weitere Vorgaben für die Mehrjahrespläne festzulegen. Ausserdem kann der Bundesrat für