Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten

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Verteilnetzbetreiber Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage von Mehrjahresplänen vorsehen.

Die Betreiber der Verteilnetze von mittlerer und tiefer Spannung werden mit Artikel 8 Absatz 4 StromVG in Verbindung mit Artikel 6 StromVV von der Pflicht zur Erstellung von Mehrjahresplänen befreit.

Nach Absatz 4 besteht unter Vorbehalt der unter Buchstabe a - c ausgeführten Ausnahmen grundsätzlich eine Pflicht zur Veröffentlichung der Mehrjahrespläne.

Art. 9c Festsetzung Einspeisepunkte

Gemäss Absatz 1 sind die Einspeisepunkte für neue Produktionsanlagen von den Netzbetreibern auf der Basis von gesicherten Planungsdaten festzuglegen. Planungsdaten sind Daten der zuständigen Behörden und der betroffenen Gewerbebetriebe zu Produktion und Verbrauch betreffend die zukünftige Entwicklung des Netzes im betroffenen Gebiet. Damit soll mithin sichergestellt werden, dass die Einspeisepunkte für neue Produktionsanlagen basierend auf einer vorausschauenden Planung des Netzbetreibers erfolgen. Um einen längerfristig effizienten Anschluss von Produktionsanlagen nach Artikel 7 EnG gewährleisten zu können, soll dem Netzbetreiber zudem diejenige Variante der Netzentwicklung vergütet werden, welche den sich aus belastbaren Planungsdaten über die zukünftige Produktion und den zukünftigen Verbrauch ergebenden Bedarf wirksam und angemessen abdeckt.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass in der Regel derjenige Punkt auf dem bestehenden oder zukünftigen Netz als Einspeisepunkt festzulegen ist, welcher aus technischer und wirtschaftlicher Sicht den günstigsten Anschluss ermöglicht. Diese Regelung bezweckt, dass das bestehende oder zukünftige Netz ab Einspeisepunkt von mehreren Elektrizitätserzeugern und/oder Endverbrauchern genutzt wird. Zwingende Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt- und Landschaftsschutzes können beispielsweise dazu führen, dass von dieser Regel ausnahmsweise abgewichen werden muss.

Art. 9d Grundsätze für die Netzplanung

Mit Absatz 1 wird die Grundlage geschaffen, dass bei der Prüfung der Mehrjahrespläne auf die jeweiligen verwendeten Netzplanungsgrundsätze der Netzbetreiber abgestützt werden kann. Bekannte Netzplanungsgrundsätze bieten ein wichtiges Element, um die den Mehrjahresplänen zugrunde liegende Netzplanung nachvollziehen zu können. Besonders aus diesem Grund ist eine Veröffentlichung der Planungsgrundsätze sinnvoll. Transparenz in den Planungsgrundsätzen kann zudem die Planung zwischen benachbarten, sowie über- und unterliegenden Netzbetreibern erleichtern.

In der konkreten Ausgestaltung der technischen Netzplanungsgrundsätze für verschiedene Netzebenen können sich in einzelnen Bereichen starke Unterschiede ergeben. Dies ist damit zu begründen, dass sich die Übertragungs- und Verteilnetze einerseits strukturell und andererseits betrieblich stark voneinander unterscheiden. Ebenso kann die konkrete Ausgestaltung von den lokalen Gegebenheiten eines Versorgungsgebietes geprägt sein. Die Planungsgrundsätze enthalten diverse Elemente: