Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
4 WZVV BEURTEILUNG DER VORLAGE IM EINZELNEN
In diesem Kapitel werden die detaillierten Eingaben zu den einzelnen Artikeln der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) dargestellt. Die Gliederung entspricht der Struktur der Anhörungsvorlage.
4.1 Art. 2 Abs. 3 WZVV
3Das Inventar ist Bestandteil dieser Verordnung und wird ausschliesslich in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)3 ausserhalb der Amtlichen Sammlung des Bundesrechtes (AS) veröffentlicht (Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20044).
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Der neuen Verwendung von «BAFU» anstelle von «Bundesamt» erwächst keine Opposition.
4.2 Art. 3 Einleitungssatz, erster Satz WZVV
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. (…)
Dieser aus der bisherigen WZVV übernommenen Bestimmung und der neuen Verwendung von «UVEK» anstelle von «Departement» erwächst keine Opposition.
4.3 Art. 5 Abs. 1 Bst. a, bbis, c, fbis und g sowie Abs. 3 WZVV
1In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a. Die Jagd ist verboten.
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen.
Neu werden die Vorbehalte nach Art. 2 Abs. 2 nicht mehr einzeln bei der Bestimmung des Bst. a aufgeführt, sondern in genereller Form in Abs. 3 erwähnt. Dieser Änderung erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen fordern, den geltenden Text nicht zu ändern. Ihre Begründung: Bisher enthielten die Art. 5 (Artenschutz) und Art. 6 (Schutz der Lebensräume) je einen Abs. 3, wonach «weitergehende oder anders lautende Artenschutz- bzw. Biotopschutzmassnahmen» nach Art. 2 Abs. 2 WZVV (Details zu den Inventarblättern) vorbehalten sind. Es gehe demnach klar um Schutzmassnahmen zugunsten der Arten und ihrer Lebensräume. Die beabsichtigte Änderung von «Schutzmassnahmen» zu «besondere Bestimmungen» könne gerade auch gegen den Schutz gerichtete Massnahmen beinhalten, was im Entwurf mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Art. 8 (Verhütung von Wildschaden), Art. 9 (Regulierung von jagdbaren Tierarten) und Art. 10 (Hegeabschüsse) auch gezeigt werde. In Zukunft wären damit alle generellen Bestimmungen in den Schutzartikeln Art. 5 (Artenschutz) und Art. 6 (Biotopschutz) einer Relativierung oder Umdrehung ins Gegenteil offen, was bisher nur bei einzelnen Bestimmungen im Artenschutz (Bst a, c, f und g) und gar nicht beim Biotopschutz möglich war. Die Möglichkeit der Relativierung aller generellen Schutzbestimmungen des Textes der Verordnung durch Festlegungen in den Inventarblättern (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3) würde aus ihrer Sicht somit Tür und Tor für Ausnahmebestimmungen öffnen. Da für die meisten Gebiete Naturschutzverordnungen der Kantone bestehen, dürften diese Ausnahmeregelungen gemäss revidierter WZVV in vielen Fällen im Gegensatz zum kantonalen Recht stehen, hätten
3 www.bafu.admin.ch > Themen > Schutzgebiete > Wasser- und Zugvogelreservate
4 SR 170.512 9/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288