Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Version gemäss den jeweiligen Absätzen 3 «Weitergehende oder anders lautende Artenschutzbestimmungen» bzw. «Biotopschutzbestimmungen» in den einzelnen Inventarblättern vorbehalten sind (über Art. 2 Abs. 2). Neu werde nur noch von «Besonderen Bestimmungen» gesprochen, die gemäss den Art. 8 und 9 zusätzlich auch noch zur Verhütung von Wildschäden sowie zur Regulierung von jagdbaren Tierarten möglich wären. Diese Öffnung führe dazu, dass die in der Verordnung festgelegten Schutzbestimmungen in den Bestimmungen zu einzelnen Gebieten wieder aufgehoben werden können. Dies widerspreche einerseits dem Zweck der WZVV-Verordnung, andererseits würde eine einheitliche Umsetzung der Verordnung dadurch erschwert. Wenn Massnahmen bereits in den Objektblättern festgeschrieben werden, so müsse ihre Berechtigung nicht mehr im Einzelfall begründet und überprüft werden. Sie könnten zudem erst durch eine Revision der Verordnung wieder gestrichen werden. Auch dies würde zu einer Schwächung des Schutzes führen und sei daher abzulehnen.
Aqua Nostra Schweiz beantragt, die Vorbehalte nicht in einem überflüssigen Abs. 3, sondern einleitend in Abs. 1 aufzuführen: «In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen nach Art. 2 Abs. 2 sowie der Massnahmen nach Art. 8-10 und Art. 12 folgende allgemeine Bestimmungen…».
Weitergehende Anträge zu Art. 5
Die KBNL beantragt, dass zumindest in den definitiven Erläuterungen zu beschreiben sei, was unter «gewisse Aussenlandungen zu Arbeitszwecken sind ausgenommen» (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) verstanden wird. Ihre Begründung: Gemäss den Erläuterungen zu den revidierten Bestimmungen der WZVV wird mit dem Inkrafttreten der Aussenlandeverordnung per 1. September 2014 der Buchstabe f umformuliert. Im Entwurf der teilrevidierten WZVV sei der entsprechende Wortlaut jedoch nicht zu finden. Die KBNL nimmt jedoch zur Kenntnis, dass das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten bleibt, sowohl in der WZVV wie auch in der VEJ.
13/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288