Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288

g. Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und der Betrieb von

Modellbooten sind verboten.

Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen.

Neu werden die Vorbehalte nach Art. 2 Abs. 2 nicht mehr einzeln bei der Bestimmung des Bst. g aufgeführt, sondern in genereller Form in Abs. 3 erwähnt. Dieser Änderung erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition. Im Detail werden Änderungen und Ergänzungen verlangt.

Der Kanton SZ weist darauf hin, dass in Anbetracht der neuen Regelung des Kitesurfens in der Binnenschifffahrtsverordnung davon auszugehen sei, dass es vermehrt zu Störungen der Wasservögel auf Schweizer Gewässern kommen könne. Der Kanton SZ beantragt deshalb, die bestehenden Wasser- und Zugvogelreservatsperimeter dahingehend zu überprüfen, ob sie dem Schutzgedanken noch genügen. Dort wo Kitesurfen erlaubt ist, seien allfällige Anpassungen der Perimeter oder die Schaffung zusätzlicher Wasser- und Zugvogelreservate zu prüfen.

Die ressourcenschutzorientierten Organisationen fordern keine Änderung am geltenden Text. Ihre Begründung findet sich unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

Die Swiss Kitesailing Association und der Kitesurfclub Schweiz beantragen neu die folgende Satzänderung: «Das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten und dDer Betrieb von Modellbooten sind ist verboten.» Ihre Begründung: Da das Kitesurfen für die Vogelwelt keine grössere Bedrohung als andere auf den Seen verkehrende Schiffe darstelle, erscheint ihnen ein Verbot des Kitesurfens in den Teilgebieten III nicht stichhaltig begründbar. Als negatives Beispiel könne das Schutzgebiet 108 (Kanderdelta) vor der Stadt Thun herangezogen werden, wo mit Ausnahme des Kitesurfens alle Schiffe verkehren dürfen. Diese Ungleichbehandlung sei nach der Revision der Binnenschifffahrtsverordnung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Die beiden Organisationen weisen zudem darauf hin, dass das seit 2001 geltende schweizweite Kitesurfverbot im Rahmen einer Revision der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) per 15. Februar 2016 aufgehoben werde. In diesem Zusammenhang müssen die davon betroffenen Kantone in den kantonalen Schifffahrtsverordnungen die Gleichstellung des Kitesurfens mit anderen Schiffen implementieren. Die Gleichstellung des Kitesurfens mit der sonstigen Schifffahrt sei darum auch für die WZVV notwendig. Das Kitesurfen wäre somit, wie dies für die sonstige Schifffahrt schon heute der Fall ist, in den Teilgebieten III aller Schutzgebiete schweizweit erlaubt.

Aqua Nostra beantragt die Streichung des Bst. g. Aus Sicht von Aqua Nostra reicht das generelle Verbot in Bst. b als nationale Vorschrift.

3Besondere Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Massnahmen nach Artikel 8-10 und 12 bleiben vorbehalten.

Die Ergänzung in diesem Absatz, so dass auch Massnahmen nach Art. 8-10 und 12 möglich sind, wird sehr kontrovers beurteilt.

Der Kanton VS begrüsst die neue und klarere Formulierung, insbesondere auch weil die relevanten Art. 8-10 und 12 genannt werden.

Die ENHK und die ressourcenschutzorientierten Organisationen beantragen, die bisherige Formulierung in Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 3 beizubehalten. Aus ihrer Sicht würde die vorgeschlagene Änderung alle generellen Schutzbestimmungen im Bereich Arten und Biotope einer Abschwächung zugänglich machen, was dem Ziel der WZVV widerspreche. Sie weisen darauf hin, dass in der bisherigen

12/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288