Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
aber als Bundesrecht Vorrang vor den bewährten kantonalen Regelungen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Art. 9 würden viele neue Eingriffsmöglichkeiten gegen Tierbestände in den Wasser- und Zugvogelreservaten geschaffen. Sofern diese Eingriffe in den Inventarblättern aufgeführt sind, müssten sie nicht von den Behörden bewilligt werden und würden damit auch keiner Überprüfung durch die Zivilgesellschaft und Gericht mehr zugänglich sein. Besonders gravierend sei, dass neu nur noch «übermässige» Schäden für Eingriffe nötig sein sollen, was eine deutliche Herabsetzung der Schadenschwelle von heute «untragbaren» Schäden bedeuten würde. Damit würde insbesondere auch die bestehende Gerichtspraxis bei solchen Eingriffen hinfällig, was zu Unsicherheit und zu unnötigen Gerichtsfällen führen würde.
bbis. Das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken sind verboten.
Der neue Absatz, welcher das Füttern von wildlebenden Tieren und das Einrichten von Salzlecken verbietet, erfährt nur wenig Opposition. Im Detail werden von verschiedenen Stellungnehmenden Ergänzungen und Änderungen verlangt.
Die Kantone AG, BE, NE, SO, TG und die JFK begrüssen das Verbot von Fütterungen und Salzlecken für Wildtiere in Wasser- und Zugvogelreservaten und unterstützen dies vollumfänglich. Aus Sicht des Kantons AG haben Fütterungen und Salzlecken oft zu Problemen geführt, wie sie im erläuterten Bericht richtig ausgeführt seien. Sollten Kirrungen zur Raumlenkung, Schadenverhütung oder Bestandsregulierung beispielsweise von Wildschweinen notwendig werden, könne dies gebietsspezifisch in Art. 2 Abs. 2 WZVV geregelt werden. Der Kanton BE ergänzt, dass durch die Aufnahme eines Fütterungsverbots in die Verordnung das Aufsichtsorgan ein notwendiges rechtliches Instrument zur Besucherlenkung erhalte.
Die Kantone FR, GE, SH und die KBNL begrüssen grundsätzlich das Fütterungsverbot, sie beantragen jedoch Ergänzungen. Der Kanton FR weist auf die spezielle Wildschweinsituation in den Wasser- und Zugvogelreservaten am Südufer des Neuenburgersees hin und fordert, dass das BAFU die Wildschweinregulierung in den dortigen Wasser- und Zugvogelreservaten wie bisher bewilligen soll. Der Kanton GE weist darauf hin, dass gemäss den Erfahrungen der Wildhüter im Kanton Genf die Vorgabe des Bundes von 100g Mais pro Tag und Kirrstelle punktuell während mehrerer Tage überschritten werden müsse, damit die Wirksamkeit erhalten bleibe. Der Kanton SH fordert, in der WZVV die Möglichkeit von objektspezifischen Ausnahmen vom Fütterungsverbot vorzusehen. Seine Begründung: Im Wasser- und Zugvogelreservat Nr. 2 Stein am Rhein gäbe es traditionelle Fütterungsstellen für Wasservögel. Vor allem im Siedlungsraum von Stein am Rhein und Hemishofen sei an diesen Stellen eine rasche Durchsetzung des Fütterungsverbotes nicht realistisch. Die KBNL beantragt, dass Ausnahmen zum Fütterungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 schutzzieldienlich oder mindestens schutzzielkonform sein müssen.
Aus Sicht des Kantons VS ist das Fütterungsverbot zu restriktiv formuliert. Für die Kantone würde dieses Fütterungsverbot entlang von Quais und in Hafenanlagen innerhalb von Wasser- und Zugvogelreservaten unverhältnismässige Überwachungsaufgaben nach sich ziehen – namentlich zur Durchsetzung des Fütterungsverbots von Vögeln durch Einzelpersonen. Der Kanton VS beantragt eine präzisere Formulierung des Bst. bbis. Der Fokus solle dabei darauf gelegt werden, das massive Füttern oder das Einbringen von Futter zur Bindung von Wildtieren an einen bestimmten Ort für die Bejagung oder Fotografie zu begrenzen. Zu diesem Zweck könnte der Begriff der Kirrung in der Verordnung präzisiert und gegebenenfalls definiert werden. Denn aus Sicht des Kantons VS ist das Ausbringen von trockenem Brot durch einzelne Erwachsene und ihre Kinder Teil der Sensibilisierung für Wildtiere.
Das Fütterungsverbot wird von den ressourcenschutzorientierten Organisationen SVS/BirdLife Schweiz, Pro Natura, Nos Oiseaux, Aqua Viva und Stiftung für das Tier im Recht im Sinne eines Subeventualantrags ausdrücklich unterstützt.
10/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288