Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/63: Teilrevision der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) · 60 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
c. Hunde sind an der Leine zu führen.
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen.
Neu werden die Vorbehalte nach Art. 2 Abs. 2 nicht mehr einzeln bei der Bestimmung des Bst. c aufgeführt, sondern in genereller Form in Abs. 3 erwähnt. Dieser Änderung erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen fordern keine Änderung am geltenden Text. Ihre Begründung findet sich unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a.
fbis. Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen ist verboten.
Die Bestimmung in diesem Absatz wird grundsätzlich aus der bisherigen WZVV übernommen. Aufgrund des Inkrafttretens der Aussenlandeverordnung (AuLaV) per 1. September 2014 wird die Bestimmung im Zusammenhang mit den Modellluftfahrzeugen neu in einem separaten Absatz aufgeführt. Neu werden zudem die Vorbehalte nach Art. 2 Abs. 2 in genereller Form in Abs. 3 erwähnt. Dieser Änderung erwächst seitens der ressourcenschutzorientierten Organisationen Opposition. Im Detail werden von verschiedenen Stellungnehmenden Ergänzungen und Streichungen verlangt.
Die ressourcenschutzorientierten Organisationen fordern keine Änderung am geltenden Text. Ihre Begründung findet sich unter Art. 5 Abs. 1 Bst. a. Weiter weisen sie darauf hin, dass sowohl der Bst. f als auch der Bst. fbisbereits mit der Revision der Aussenlandeverordnung5 vom 14. Mai 2014 geändert wurden und am 1. September 2014 in Kraft traten.
Der Kanton AG und die JFK begrüssen, dass der Schutz vor Störung von Modellluftfahrzeugen in den empfindlichen Wasser- und Zugvogelreservaten gewährleistet und hochgehalten werde. Die JFK weist zudem darauf hin, dass die von der JFK, Schweizerischen Vogelwarte und vom Schweizerischen Modellflugverband und SVS/BirdLife Schweiz erarbeitete Empfehlung zur Standortevaluation von neuen Modellflugplätzen in Bezug auf den Natur- und Vogelschutz diesem Aspekt ebenfalls Rechnung trage. Es wird ein Abstand von 500m vom Flugraum zu Wasser- und Zugvogelreservaten oder Eidgenössischen Jagdbanngebieten empfohlen.
Die Kantone VS, NE, VD und TI beantragen Ergänzungen für den Bst. fbis: Der Kanton VS beantragt die folgende Satzergänzung: «Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen und Drohnen ist verboten.»6 Begründung: Der Kanton VS stellt fest, dass vermehrt Drohnen zum Fotografieren und Filmen von Tieren eingesetzt werden, was Störungen für die Tiere mit sich bringen kann. Aus Sicht des Kantons VS sei es deshalb notwendig, diesen Absatz zu präzisieren, denn der Begriff Modellluftfahrzeug umfasse in der Regel nur Flugzeug- und Helikoptermodelle, nicht aber Drohnen. Die Kantone NE und VD beantragen den Abs. fbisdahingehend zu ergänzen, dass Ausnahmen vom Verbot für wissenschaftliche Zwecke möglich werden, wobei der Kanton VD solch eine Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Zwecke auch für den Betrieb von Drohnen vorschlägt. Der Kanton Tessin beantragt eine Präzisierung des Absatzes, so dass dieses Verbot nicht nur für den Betrieb von Modellflugzeugen innerhalb des Reservats gilt, sondern auch für den Überflug über das Wasser- und Zugvogelreservat.
Aqua Nostra beantragt die Streichung des Bst. fbis. Aus Sicht von Aqua Nostra reicht das generelle Verbot in Bst. b als nationale Vorschrift. Es solle den Kantonen überlassen werden, genauere Ausführungen zu den Verboten wie auch die Organisation verstärkter Kontrollen (wo nötig) festzulegen.
5 SR 748.132.3 AuLaV
6 Neuer Text ist unterstrichen. 11/60 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288