Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
1.2 Die geänderten Bestimmungen der UVPV im Einzelnen
1.2.1 Ingress, Übergangsbestimmung und Inkraftsetzung
Ingress: Da die Schweiz seit dem 1. Juni 2014 Vertragspartei der Aarhus-Konvention ist und diese Konvention Vorschriften im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält, soll sie im Ingress erwähnt werden.
Artikel 24. Übergangsbestimmung: Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Gesuchstellenden und im Sinne einer möglichst effizienten Abwicklung von bereits eingeleiteten Bewilligungsverfahren sollen nach dem Inkrafttreten der Änderung hängige Gesuche nach altem Recht behandelt werden.
Zeitpunkt der Inkraftsetzung (Ziff. IV): Als Zeitpunkt für die Inkraftsetzung ist der 1. April 2015 vorgesehen.
1.2.2 Anpassung des Anhangs der UVPV
1.2.2.1 Grundsätzliches
Die weitaus meisten Anlagen, die nach Anhang I der Aarhus-Konvention der UVP unterstehen, sind bereits im heutigen Anhang der UVPV enthalten. Allerdings gibt es einige Industrieanlagen, die im Anhang der Aarhus-Konvention aufgeführt sind, aber nach der heute geltenden Anlageliste der UVPV nicht der UVP-Pflicht unterstehen. Da diese Anlagetypen erhebliche Umweltauswirkungen haben, steht ihre Aufnahme in dies Liste der UVP-pflichtigen Anlagen im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 USG.
Die Neuaufnahme von 10 Anlagetypen der industriellen Betriebe hat der Bundesrat bereits in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung detailliert aufgeführt1. Zusätzlich müssen zwei bestehende Anlagetypen mit neuen Komponenten ergänzt werden (Erdölraffinerien mit Gasraffinerien sowie die Herstellung von Glas mit derjenigen von Glasfasern).
Es gibt im Anhang I der Aarhus-Konvention auch Anlagetypen, deren Errichtung in der Schweiz nicht oder kaum zu erwarten sind, z. B. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren oder etwa auch Torfabbaugebiete. Solche Anlagetypen wurden nicht in den Anhang UVPV übernommen.
Im Weiteren gibt es auch Anlagetypen, bei denen sich die Schwellenwerte der Aarhus-Konvention und diejenigen der UVPV unterscheiden. Grundsätzlich müssen die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht nur angepasst werden, wenn die Aarhus-Konvention einen tieferen Schwellenwert aufweist. Dies trifft auf zwei Anlagetypen zu (Nrn. 21.2 und 70.11). Hat hingegen die UVPV für einen Anlagetyp tiefere Schwellenwerte, verstösst dies nicht gegen die Aarhus-Konvention und die schweizerischen Werte, die an Schweizer Verhältnisse angepasst sind, können belassen werden.
Die Änderung des Anhangs enthält zudem einige Anpassungen, die nicht in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention stehen (z.B. Aktualisierung von Gesetzesverweisen etc.).
1 BBl 2012 4344 Fussnote 42 3/8 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154