Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
Nr. 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
unter Verwendung organischer Lösungsmittel (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 5 Aarhus-Konvention)
Bei diesem Anlagetyp liegt der Schwellenwert bei einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.
Nr. 70.21 Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteler-
zeugnissen
a. aus tierischen Rohstoffen (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3b i Aarhus-Konvention) und
b. aus pflanzlichen Rohstoffen (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3b ii Aarhus-Konvention).
Wenn die Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs sind – ausgenommen ist Milch – liegt die Schwelle bei einer Anlagegrösse von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag.
Bei pflanzlichen Rohstoffen liegt die Schwelle bei mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitte5).
Nr. 70.22 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3c
Aarhus-Konvention)
Bei diesem Anlagetyp liegt der Schwellenwert bei einer eingehenden Milchmenge von mehr als 200 t pro Tag (Jahresdurchschnittswert).
Andere Anlagen Nr. 80.9 Anlagen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme
(Anhang I, Ziff. 10 Aarhus-Konvention)
Dieser Anlagetyp wird ebenfalls neu der UVP-Pflicht unterstellt. Die Schwelle liegt bei Wasserentnahmen resp. -auffüllmengen von mindestens 10 Millionen m3 pro Jahr.
1.3 Weitere Änderungen
1.3.1 Änderung VBO: Aufnahme der Bodenkundlichen Gesellschaft Schweiz in die Liste der beschwerdeberechtigten Umweltorganisation
Die Bodenkundliche Gesellschaft Schweiz (BGS) hat am 12. Juli 2013 den Bundesrat um Erteilung des Beschwerderechts nach Artikel 55 USG und 12 NHG ersucht. Die Erteilung des Beschwerderechts bedingt eine Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076). Nach Artikel 55 USG und 12 NHG bestehen fünf gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung des Beschwerderechts. Die BGS weist mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nach, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt:
- Es handelt sich um einen Verein und damit um eine ideelle Organisation (Art. 1 der Statuten).
Auch in der Praxis handelt die Organisation ideell.
- Es handelt sich um eine Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation: Nach den Sta-
tuten fördert die Organisation insbesondere die Vertiefung und Verbreitung bodenkundlichen Wissens und setzt sich für die langfristige Erhaltung gesunder Böden ein. Der Bodenschutz ist Teil
5 Die Vierteljahresdurchschnitte glätten temporäre Spitzenproduktionen (z. B. Zuckerfabriken) 6/8 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154