Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 8 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154
des USG (5. Kapitel Belastungen des Bodens, Art. 33 – 35). Auch in der Praxis engagiert sich die Organisation umfassend für den Bodenschutz.
- Es handelt sich um eine gesamtschweizerische Organisation: Sowohl aus den Statuten als auch
aus den Jahresberichten geht hervor, dass es sich um eine gesamtschweizerische Organisation handelt. Die Organisation hat ihren Schwerpunkt in der Deutschschweiz, ist aber auch in der Westschweiz und im Tessin aktiv. Auch die Mitglieder kommen aus der ganzen Schweiz.
- Die Organisation übt keine übermässige wirtschaftliche Tätigkeit aus: Sie hat keine wirtschaftliche
Tätigkeit, die über das übliche hinausgeht. Zudem entspricht der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dem Zweck der Organisation.
- Die Organisation besteht seit mehr als 10 Jahren (Gründung 1975). Zudem waren die oben ge-
nannten Voraussetzungen während den letzten 10 Jahren immer erfüllt.
Die BGS erfüllt demnach die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 USG und 12 NHG zur Erlangung des Verbandsbeschwerderechts.
1.3.2 Änderung VBO: Fusion Aqua Viva und Rheinaubund
Die beiden beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen Aqua Viva (Nr. 17 Anhang VBO) und Rheinaubund (Nr. 1 Anhang VBO) haben am 8. September 2012 zur Organisation „Aqua Viva – Rheinaubund“ fusioniert. Am 10. Mai 2014 hat die Organisation ihren Namen auf Aqua Viva geändert. Dementsprechend wird im Anhang unter Nr. 1 noch Aqua Viva aufgeführt, der Eintrag unter Nr. 17 wird gelöscht.
1.3.3 Änderung Gewässerschutzverordnung
Art. 50
Mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention hat sich die Schweiz auch verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von Artikel 4 der Konvention zu gewähren (Art. 10g Abs. 1 USG). Auf der Ebene des Bundes ist dieser Zugang mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046 bereits seit einiger Zeit gewährleistet. Auch die meisten Kantone haben ein Öffentlichkeitsgesetz. Jene, die keine Regelungen haben, wenden das BGÖ des Bundes im Bereich der Umweltinformationen sinngemäss an (Art. 10g Abs. 4 USG). Unter welchen Voraussetzungen Dokumente, die den Gewässerschutz betreffen, herauszugeben sind, richtet sich demnach nach dem BGÖ bzw. den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Die Berücksichtigung des Datenschutzes ist bei der Anwendung dieser Bestimmungen ebenfalls gewährleistet. Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Raum mehr für eine separate Regelung in der Gewässerschutzverordnung. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben.
2 Verhältnis zum europäischen Recht
In der EU sind die Anlagen nach Anhang I der Aarhus-Konvention ebenfalls der UVP unterstellt. Entweder sind sie in der Liste der Richtlinie (RL) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)7 aufgeführt oder sie sind in der Anlageliste der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
6 SR 152.3
7 Geändert durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997, RL 97/11 7/8 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154