Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

Industrielle Betriebe

Nr. 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas und von Glasfasern (Anhang I, Ziff. 3 Punkt 3 Aarhus-Konvention)

Nach der geltenden schweizerischen UVPV sind Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30‘000 t im Jahr UVP-pflichtig. UVP-pflichtig ist gemäss Aarhus-Konvention sowohl die Herstellung von Glas als auch jene von Glasfasern. Zudem weist die Aarhus-Konvention einen tieferen Schwellenwert (Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag) auf.

Entsprechend wird Anlagetyp.70.11 mit der Herstellung von Glasfasern ergänzt und die UVP-

Schwelle gemäss Aarhus-Konvention festgelegt.

Nr. 70.13 Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe (Anhang I, Ziff. 7 Buchstb. b Aarhus-Konvention)

Zusätzlich zu den Zellstoff-( Zellulose-)Fabriken, die nach schweizerischem Recht der UVP unterstellt sind, sind in der Aarhus-Konvention auch Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe aufgeführt, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt. Entsprechend wird dieser Anlagetyp gemäss Aarhus-Konvention neu eingeführt.

70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (Anhang I, Ziff. 2 Punkt 6 Aarhus-Konvention)

Diese Anlagen werden neu der UVP-Pflicht unterstellt. Die Schwelle liegt bei einem Wirkbadvolumen von mehr als 30 m3.

70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen (Anhang I, Ziff. 3

Punkt 1 Aarhus-Konvention)

Zementfabriken unterstehen bereits heute der UVP-Pflicht (Anlagetyp 70.10). Die Herstellung von Zementklinkern ist Teil der Zementproduktion und fällt dementsprechend unter Nr. 70.10. Neu wird auch die Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag der UVP-Pflicht unterstellt.

Nr. 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (Anhang I, Ziff. 3 Punkt 4 Aarhus-Konvention)

Diese Anlagetypen sollten neu der UVP-Pflicht unterstellt werden. Der Schwellenwert liegt bei einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

Nr. 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (Anhang I,

Ziff. 3 Punkt 5 Aarhus-Konvention)

Auch dieser Anlagetyp soll neu UVP-pflichtig werden. Die Schwelle liegt bei einer

Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3. Die Konvention nennt als Erzeugnisse Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeuge oder Porzellan.

Nr. 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien (Anhang I,

Ziff. 19 Punkt 1 Aarhus-Konvention)

Dieser Anlagetyp wird neu in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen aufgenommen. Der Schwellenwert liegt bei einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag. Unter Vorbehandlung ist z.B. Waschen, Bleichen, Merzerisieren zu verstehen (vgl. Anhang I Ziff. 19 Punkt 1 Aarhus-Konvention).

5/8 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154