Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/64: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: G445-0154

1.2.2.2 Anpassungen im Einzelnen

Strassenverkehr

11.2 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden.

Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) vom 22. März 19852 hat das ehemalige Treibstoffzollgesetz abgelöst. Dieser Bezug auf das Gesetz wird nun aktualisiert. Die Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention.

Schienenverkehr Nr. 12.1 Neue Eisenbahnlinien

Seit der Bahnreform I (1999) wird nicht mehr zwischen SBB und anderen konzessionierten Bahnunternehmungen unterschieden. Damit wird auch das Verfahren vereinheitlicht und entspricht der Fassung von Art. 6 Eisenbahngesetz3. Die Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention.

Energie Nr. 21.2 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung

Anlagen zur thermischen Energieerzeugung sind bereits heute der UVP unterstellt. Der schweizerische Anhang der UVPV unterscheidet zwischen fossilen Energieträgern, erneuerbaren Energieträgern und kombinierten Energieträgern. Bei den fossilen Energieträgern soll die UVP-Schwelle entsprechend der Aarhus-Konvention von 100 MW auf 50 MW gesenkt werden (Anhang I, Ziff. 1 Punkt 3 Aarhus-Konvention). Gleichzeitig werden die drei verschiedenen Arten von Anlagen unter diesem Anlagetyp mit der Art der Aufzählung (a, b, c) redaktionell verbessert.

Nr. 21.3 Speicher- und Wasserkraftwerke

Diese Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention. Neu sollen auch die Kantone die Möglichkeit haben, das UVP-Verfahren bei Wasserkraftanlagen an kantonalen Gewässern einstufig durchzuführen, soweit das kantonale Recht vorsieht, dass das Konzessions- und das Baubewilligungsverfahren zusammen gelegt werden können. Eine solche Lösung kennt das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164 nach Art. 62 seit dem 1.1.2000 für die vom Bund bewilligten Grenzkraftwerke.

Diese Änderung folgt der kantonalen Praxis und führt zu einer Vereinfachung der Verfahren.

Nr. 21.6 Erdöl- und Gasraffinerien (Anhang I, Ziff. 1 Punkt 1 Aarhus-Konvention)

Erdölraffinerien sind bereits heute UVP-pflichtig. Da nach der Aarhus-Konvention auch Gasraffinerien der UVP-Pflicht unterstellt sind und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Schweiz Gasraffinerien entstehen, wird der Anlagetyp Erdölraffinerien mit den Gasraffinerien ergänzt.

2 SR 125.116.2

3 SR 742.101

4 SR 721.80

4/8 012/2006-02932/18/01/467/02/09/G445-0154