Vorlage

Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20064 (ChemRRV) erfüllt.

Art. 16 Angaben bei der Entsorgung von Bauabfällen

1Wer Bauarbeiten durchführt, muss der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehenen Entsorgungswege machen.

2Bei Umbau- und Rückbauarbeiten muss im Rahmen der Pflicht nach Absatz 1 ermittelt werden, ob Abfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Schadstoffen wie polychlorierten Biphenylen (PCB), polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) oder Asbest anfallen.

3Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nachzuweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.

Art. 17 Trennung von Bauabfällen

1Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen:

a. abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein;

b. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 1 Absatz 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein;

c. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein;

d. weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz, Papier, Karton, Textilien und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein;

e. brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind;

f. andere Abfälle.

2Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.

3Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.

Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden

1Abgetragener Ober- und Unterboden, der ausserhalb des Baugrundstücks entsorgt wird, muss im Gartenbau oder in der Land- oder Waldwirtschaft verwertet werden, wenn:

4 SR 814.81