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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall
Chrom VI 0,5 Kupfer 5 000
Nickel 1 000
Quecksilber5
Zink 5 000 Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)*5
Polychlorierte Biphenyle (PCB)**10
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***100
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 5 000 Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX**** 100 Benzol1
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 250 Benzo(a)pyren10
TOC 50 000
*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b
b. der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
c. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
3Die kantonale Behörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU die Ablagerung von Abfällen, die nicht in Absatz 1 genannt werden und die Anforderungen nach Absatz 2 nicht einhalten, bewilligen, sofern eine andere Entsorgung als die Ablagerung technisch nicht machbar ist.
4Abfälle, die auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassen sind, dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E als Ausgleichsschicht vor dem Oberflächenabschluss abgelagert werden, soweit dafür nicht Abfälle nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden können.
6 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte
1Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1–5 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.
2Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–5 keine Grenzwerte enthalten, legt die kantonale Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.