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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
4Der Grenzwert von Absatz 3 Buchstabe b für TOC gilt nicht für abgetragenen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
3 Auf Typ C zugelassene Abfälle
1Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 – 4 erfüllen:
a. Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e vorgängig zurückgewonnen wurden;
b. Filterasche aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind;
c. metallhaltige, anorganische, schwerlösliche Hydroxidschlämme;
d. Filterkuchen aus der Behandlung von Abwasser, das in Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, anfällt.
2Die Abfälle müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Anteil löslicher Salze in den Abfällen darf 3 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
b. Die Abfälle dürfen beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden.
c. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte dürfen im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test 1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test 2 destilliertes Wasser zu verwenden.
Test 1
Stoff Grenzwert
Aluminium 10,0 mg/l
Arsen 0,1 mg/l
Barium 5,0 mg/l
Blei 1,0 mg/l
Cadmium 0,1 mg/l
Chrom-III 2,0 mg/l
Kobalt 0,5 mg/l
Kupfer 0,5 mg/l
Nickel 2,0 mg/l
Quecksilber 0,01 mg/l
Zink 10,0 mg/l
Zinn 2,0 mg/l