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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)*1
Polychlorierte Biphenyle (PCB)**1
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***10
Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40500
Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX****10
Benzol1
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****25
Benzo(a)pyren3
TOC 20 000
*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b
b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.
5 Auf Typ E zugelassene Abfälle
1Auf Deponien und Kompartimenten des Typs E dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:
a. Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisationsreinigung und von Strassensammlerschlämmen und -wischgut;
b. Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, sofern sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist;
c. nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen, sofern sie die Grenzwerte von Absatz 2 Buchstabe a für PCB und PAK nicht überschreiten;
d. nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen;
e. asbesthaltige Abfälle.
2Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, wenn:
a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Arsen50
Antimon50
Blei 2 000 Cadmium10
Chrom gesamt 1 000