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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)*1

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40500

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX****10

Benzol1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****25

Benzo(a)pyren3

TOC 20 000

*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b

b. im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro l nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.

5 Auf Typ E zugelassene Abfälle

1Auf Deponien und Kompartimenten des Typs E dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:

a. Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisationsreinigung und von Strassensammlerschlämmen und -wischgut;

b. Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, sofern sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist;

c. nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen, sofern sie die Grenzwerte von Absatz 2 Buchstabe a für PCB und PAK nicht überschreiten;

d. nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen;

e. asbesthaltige Abfälle.

2Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, wenn:

a. sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff Grenzwert in mg/kg trockener Abfall Arsen50

Antimon50

Blei 2 000 Cadmium10

Chrom gesamt 1 000