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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt: Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und –erosion; Umgang mit abgetragenem Boden
Art. 6 Abs. 1
1
Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.
Art. 7 Umgang mit abgetragenem Boden
1
Wer Boden abträgt, muss damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetragen und gelagert werden.
2
Wird abgetragener Ober- oder Unterboden wieder als Boden verwendet (z.B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass:
a. die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird;
b. der vorhandene Boden chemisch und biologisch nicht zusätzlich belastet wird.
3. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198520
Art. 15 Abs. 4 Einleitungssatz
4Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Anhang 2 gelten die Emissionsgrenzwerte bei kontinuierlichen Messungen der Emissionen als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres: