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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten
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Technische Verordnung über Abfälle 814.600
2. Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden,
3. Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung,
4. brennbare, vermischte Bauabfälle;
5. Altlasten-Verordnung vom 26. August 199824
Art. 6a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung
Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
6. Verordnung vom 26. September 200825 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Art. 2 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 und 3
1Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
a. bei Deponien des Typs B: 5 Fr./t;
b. bei den Deponien der Typen C, D und E: 16 Fr./t.
3Aufgehoben
Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Abgabeveranlagung
2Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.
Art. 6a Zahlungsfrist
1Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.