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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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814.600 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Ziff. 117

117 Blei und Zink

Die Emissionen von Blei und Zink sowie deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen als Summe 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 118

118 Dioxine und Furane

Die Emissionen von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (Dioxine) und Dibenzofuranen (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-122, dürfen 0,1 ng/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 119

119 Überwachung

1Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

a. Stickoxiden;

b. Schwefeloxiden;

c. gasförmigen organischen Stoffen;

d. Staub.

2Wer Abfälle, die organische Verbindungen enthalten, als Rohmaterial in der Zementherstellung einsetzt, muss zusätzlich zu Absatz 1:

a. den Gehalt von Benzol im Abgas kontinuierlich messen und aufzeichnen;

b. monatlich mittels kontinuierlicher Probenahme kontrollieren, ob die Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane eingehalten sind;

c. jährlich kontrollieren, ob insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen eingehalten sind.

4. Verordnung vom 22. Juni 200523 über den Verkehr mit Abfällen

Art. 17 Bst. c

Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:

c. für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist:

1. Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Unternehmen,

22Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-

schen Normenvereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

23 SR 814.610