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Vernehmlassung 2014/65: Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) · 50 Seiten

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Technische Verordnung über Abfälle 814.600

Anhang 2

Ziff. 111 Abs. 2

2Abfälle dürfen in Zementöfen nur verwertet werden, wenn sie nach Artikel 25 der Technischen Verordnung vom ...21 über Abfälle dazu geeignet sind.

Ziff. 111bis

111bis Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 10 Prozent (% vol).

Ziff. 112

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 500 mg/m3.

2Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gilt der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:

a. keiner der Monatsmittelwerte den Grenzwert überschreitet;

b. keiner der Tagesmittelwerte das 1,5-fache des Grenzwertes überschreitet.

Ziff. 114

114 Gasförmige organische Stoffe

1Die Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 Ziffer 7 gelten nicht.

2Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlenstoff angegeben und dürfen 80 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 115

115 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 116

116 Quecksilber und Cadmium

Die Emissionen von Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, angegeben als Metalle, dürfen je 0,05 mg/m3 nicht überschreiten.

21 SR ...