Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Abs. 2ter) wird bei einer entsprechenden Anpassung der Überentschädigungs- und Koordinationsbestimmungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. Ziff. 2.3.2) zu keinen Mehrausgaben in diesem Bereich bei den Vorsorgeeinrichtungen führen. Im Bereich der über die obligatorischen Mindestbestimmungen hinausgehenden beruflichen Vorsorge kann die Änderung zu Mehrkosten führen, da ein Teil der aktuellen Leistungskürzung wegfallen kann.
Die soziale Krankenversicherung wird durch die Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2) tendenziell entlastet werden.
4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Da infolge der Kürzung der Invalidenrenten im Alter und der dazu gehörenden Übergangsbestimmung die Prämien weniger stark steigen (vgl. Ziff. 4.2), wird die Volkswirtschaft entlastet.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201233 der Legislaturplanung 2011– 2015 angekündigt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen decken sich mit Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und 117 der Bundesverfassung (BV). Die Revisionsvorlage ist somit verfassungskonform.
6.2 Verhältnis zum internationalen Recht
6.2.1 Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
Der Internationale Pakt von 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 wird das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit, die die Sozialversicherungen einschliesst, anerkannt. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere hinsichtlich der nationalen Herkunft, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2). Die Vorlage ist mit dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vereinbar.
33 BBl 2012 481, hier 616