Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die Unfallversicherung wird durch Prämien der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber finanziert. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Der Bund ist von der Vorlage lediglich in seiner Arbeitgeberfunktion betroffen. Infolge der geplanten Vermeidung von Überentschädigungen dürfen sich beim Bund gewisse Entlastungen bei den Arbeitgeberbeiträgen einstellen. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf Bundesebene. Das Gleiche gilt für die Kantone.
4.2 Auswirkungen auf die Unfallversicherung
Die folgenden Änderungen haben finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung:
– Die Kürzung der Invalidenrente im ordentlichen AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 45–65 auf maximal 40 Prozent, Art. 20 Abs. 2ter) hätte basierend auf den Zahlen von 2013 zu einer Verminderung der Ausgaben um ca. 10 Millionen Franken bei der SUVA beziehungsweise ca. 5 Millionen Franken bei den privaten Versicherern geführt. Dies entspricht bei der SUVA und den privaten Versicherern etwa 0,25–0,5% des Nettoprämienvolumens.
– Die Kürzung der Invalidenrenten im Alter nach der Übergangsbestimmung Absatz 2 hätte bei der SUVA eine einmalige Senkung der Rückstellungen für noch nicht festgesetzte Renten um schätzungsweise 20 Millionen Franken sowie eine einmalige Senkung des Deckungskapitals um ca. 5 Millionen Franken zur Folge. Bei den privaten Versicherern betragen diese Senkungen insgesamt etwa 10 Millionen.
– Die Einführung des Bedarfsdeckungsverfahrens hat bei den privaten Versicherern und der SUVA keine Auswirkungen, da sie diese Finanzierungsmethode schon heute anwenden. Bei den Krankenkassen sind die Auswirkungen marginal.
Die weiteren Änderungen haben keine oder geringe respektive nicht quantifizierbare finanzielle Auswirkungen auf die Unfallversicherung und die Unfallverhütung; in jedem Fall werden die weiteren Änderungen im Vergleich zu den übrigen Änderungen im UVG nicht ins Gewicht fallen.
4.3 Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge
Die Vorlage zeitigt keine Auswirkungen auf die AHV und die Arbeitslosenversicherung.
Die Reduktion der Invalidenrente im AHV-Alter in Abhängigkeit vom Alter beim Unfall (lineare Reduktion von Unfallalter 45–65 auf maximal 40 Prozent; Art. 20