Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Bst. i: Als weitere Aufgabe des SUVA-Ratsausschusses soll die Entlastung der Geschäftsleitung aufgenommen werden.
Art. 64a
Abs. 1: Der SUVA-Rat hat die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen, um die Interessen der SUVA zu wahren und Interessenkollisionen zu vermeiden.
Abs. 2: Im Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht soll in Absatz 2 verankert werden, dass die Mitglieder der Organe der SUVA ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan vor der Wahl offen zu legen haben.
Abs. 3: Veränderungen von Interessenbindungen während der Amtszeit sind laufend dem Wahlorgan zu melden.
Abs. 4: Der SUVA-Rat hat im Rahmen der jährlichen Berichterstattung im Geschäftsbericht über die Interessenbindungen zu informieren.
Art. 70 Abs. 3
Um die Zuständigkeiten der involvierten Aufsichtsbehörden präziser zu fassen, wird klargestellt, dass die Übertragung der Schadenerledigung an die SUVA oder einen Dritten für einen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a (Privatversicherer) eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt, während für einen Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c (Krankenkassen) eine solche des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erforderlich ist. Die Zuständigkeit der FINMA folgt aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j des VAG. Weil die Schadenerledigung zu den wesentlichen Funktionen im Sinne einer Kernfunktion des Versicherungsunternehmens gehört, bedarf deren Ausgliederung einer Bewilligung der FINMA, welche die institutionelle Aufsicht über die Privatversicherer wahrnimmt. Die Übertragung der Schadenerledigung an einen Dritten setzt einen Outsourcing-Vertrag voraus. Der Dritte muss für die Schadenerledigung qualifiziert sein, so dass keine Benachteiligung der Versicherten resultiert. Ebenso muss er Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 14 Abs. 3 VAG). Weiter bleiben der Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen auch gegenüber dem Outsourcing-Partner gewahrt (Art. 47 VAG).
Der Datenschutz bleibt bei Übertragung der Schadenerledigung an einen Dritten in seiner ganzen Strenge gewahrt. Dementsprechend wird das Outsourcing der Schadenerledigung auch vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten als zulässig erachtet. Einerseits sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199231 (DSG) zu beachten. Nach Artikel 16 Absatz 1 DSG sind die Versicherer für den Schutz der bearbeiteten Daten verantwortlich. Dies gilt unverändert, wenn sie die Daten durch Dritte bearbeiten lassen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Daten auftragsgemäss bearbeitet werden (Art. 22 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz32). Andererseits sind die spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen von Artikel 96 UVG zu respektieren.
Da sowohl das Bewilligungsverfahren als auch der Datenschutz hinreichend geregelt erscheinen, erübrigt sich eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, um die Einzelheiten zu regeln.
31 SR 235.1
32 SR 235.11