Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Bst. f: Statt von „Geschäftsbericht“ wird im Sinne einer Präzisierung von „Jahresbericht und Jahresrechnung“ gesprochen. Zudem wird bestimmt, dass der SUVA-Rat über die Verwendung von Ertragsüberschüssen entscheidet.
Bst. g: Neu soll der SUVA-Rat die Aufgabe der Wahl und Abberufung der Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses sowie des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten erhalten.
Abs. 5: Die Kompetenz zur Festlegung der Prämien liegt exklusiv beim SUVA-Rat. Hingegen soll ihm die Kompetenz eingeräumt werden, die Umsetzung der Prämienentscheide in Prämientarife dem SUVA-Ratsausschuss zu delegieren. Im Übrigen bleiben die Aufgaben des SUVA-Rates nicht übertragbar.
Art. 63a Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3
Abs. 1:
Buchstabe c: Der SUVA-Ratsausschuss soll neu aus zwei Vertretern des Bundes bestehen (vgl. Ziff. 3.2).
Abs. 2: Die Mitglieder des SUVA-Ratsausschusses sollen vom SUVA-Rat und nicht vom Bundesrat gewählt werden. Sie haben das notwendige branchenspezifische und betriebliche Fachwissen mitzubringen und dürfen nicht Mitglieder der Geschäftsleitung und/oder der Revisionsstelle sein. Dem SUVA-Rat als Wahlbehörde steht das Recht zu, die gewählten Mitglieder jederzeit aus wichtigen Gründen abzuberufen.
Abs. 3:
Weil in Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe g definiert wird, dass der Präsident und die beiden Vizepräsidenten des SUVA-Ratsausschusses vom SUVA-Rat gewählt werden, ist zu präzisieren, dass sich der SUVA-Ratsausschuss „im Übrigen“ selbst konstituiert.
Bst. a: In Ergänzung der bisher vorgesehenen Aufgaben soll im Interesse einer klaren Corporate Governance als erster Punkt bestimmt werden, dass dem SUVA-Ratsausschuss die Festlegung und Umsetzung der Unternehmensstrategie zukommt, während die Festlegung der strategischen Ziele gemäss Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a dem SUVA-Rat obliegt. Der SUVA-Ratsausschuss soll dem SUVA-Rat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht erstatten.
Bst. b: Neu wird ergänzt, dass der SUVA-Ratsausschuss für den Erlass des Personalreglements zuständig ist, das vom SUVA-Rat zu genehmigen ist.
Bst. c: Der Inhalt von Buchstabe c entspricht dem bisherigen Inhalt von Buchstabe a, wobei ergänzt wird, dass dem SUVA-Ratsausschuss nicht allein die Kompetenz zur Ernennung, sondern ebenso zur Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Vorsitzenden zukommt.
Bst. d - f: Der Inhalt der Buchstaben d - f entspricht dem bisherigen Inhalt der Buchstaben b – e. In Buchstabe f wird präzisiert, dass die Aufsicht des SUVA-Ratsausschusses über die Geschäftsleitung auch die betriebliche Führung umfasst.
Bst. g: Als weitere Aufgabe des SUVA-Ratsausschusses wird die Gewährleistung eines angepassten internen Kontrollsystems und Risikomanagements festgehalten.
Bst. h: Der Inhalt von Buchstabe h entspricht dem bisherigen Inhalt von Buchstabe f.