Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Zusatzbotschaft) · 53 Seiten
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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Genehmigung der Eidgenössischen bezüglich des Datenschutzes und des Finanzmarktaufsicht und für die Genehmigungsverfahrens. Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1
Buchstabe c der Genehmigung des Bundesamts für Gesundheit.
3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ersatz von Ausdrücken
In Anlehnung an die bisherige Organisation der SUVA wird im ganzen Gesetz der Ausdruck "Aufsichtsrat" durch "SUVA-Rat" und "Verwaltungsrat" durch "SUVA-Ratsausschuss" ersetzt.
Art. 61 Abs. 1 und 3
Abs. 1: Der Wortlaut wird dahingehend geändert, dass nicht die "Anstalt", sondern die "Suva" ins Handelsregister einzutragen ist.
Abs. 3: Statt von „Geschäftsbericht“ wird im Sinne einer Präzisierung von „Jahresbericht und Jahresrechnung“ gesprochen.
Art. 62
Im Unterschied zur bisherigen Fassung werden nur noch der Suva-Rat (Buchstabe a), die Geschäftsleitung (Buchstabe b) und die Revisionsstelle (Buchstabe c) als Organe der Suva bezeichnet.
Art. 63 Abs. 1, 2, 4 und 5
Abs. 1: Der SUVA-Rat soll wie der bisherige Verwaltungsrat je 16 Vertreter der bei der Suva versicherten Arbeitnehmenden und Arbeitgebern sowie 8 Vertreter der Bundes, total somit 40 Mitglieder umfassen.
Abs. 2: Bei der Wahl des SUVA-Rates berücksichtigt der Bundesrat nicht allein die Landesteile und die Berufsarten, sondern auch das Geschlecht. Der Begriff „Landesteile“ bezieht sich dabei auch auf die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften. Als Wahlbehörde steht dem Bundesrat ebenfalls das jederzeitige Abberufungsrecht aus wichtigen Gründen zu. Zudem genehmigt er das Reglement über die Honorare der Mitglieder des SUVA-Rates.
Abs. 4:
Der SUVA-Rat, der sich selbst konstituiert, wählt auch den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Bst. a: Im Sinne einer Präzisierung wird die Aufgabe der „Genehmigung der Gesamtstrategie“ mit „Festlegung der strategischen Ziele, der Grundsätze der Prämienbestimmung und der Personalpolitik“ umschrieben. Das Festlegen beinhaltet dabei auch das Einbringen von Ergänzungen und Änderungen.