Vorlage MSchV
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten
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4. Abschnitt: Branchenverordnung nach Artikel 50 Absatz 2 MSchG
Art. 52n
1 Branchenverbände, die gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 MSchG eine Branchenverordnung beantragen, müssen glaubhaft machen, dass sie für die Unternehmen der entsprechenden Branche repräsentativ sind.
2 Als repräsentativ gelten sie, wenn insbesondere:
a. mindestens 60 Prozent aller Unternehmen der Branche der Branchenverordnung zustimmen; und
b. die zustimmenden Unternehmen mindestens 60 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, dieser Branche beschäftigen.
3 Der Bundesrat kann für die Beurteilung der Repräsentativität weitere Kriterien berücksichtigen, namentlich:
a. ob sich die Branche in Bezug auf die Qualität der Produkte oder auf Produktsegmente unterteilen lässt; oder
b. wie die Unternehmen der Branche geografisch verteilt sind.
Art. 55 Abs. 1
1 Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, die oder der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
Art. 56 Abs. 3
3 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 MSchG fest, dass der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen nicht erwirken kann, so werden die Waren sogleich freigegeben.
Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2018 [2 Jahre ab Inkrafttreten] mit einer Herkunftsangabe, die dem bisherigen Recht entspricht, in den Verkehr gebracht werden.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
Datum [...] Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident/in:
Die Bundeskanzlerin: