Vorlage MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten

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3Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des Zeitraums des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Sie werden in der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der For-

schungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums berücksichtigt.

Art. 52f Materialkosten

1 Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.

2 Als Materialeinzelkosten gelten die Kosten für Rohmaterialien, Hilfsstoffe und Halbfabrikate, die direkt einem Produkt zurechenbar sind.

3Als Materialgemeinkosten gelten alle anderen Materialkosten wie die Kosten für den Transport des Produkts während des Produktionsprozesses.

Art. 52g Berücksichtigung der Materialkosten

1Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts insbesondere nach einer der folgenden Methoden zugerechnet:

a. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu jenem Prozentsatz zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht;

b. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet:

1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MschG erfüllen; und

2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG nicht erfüllen.

2 Die Materialgemeinkosten werden auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52h Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe

Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn:

a. die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und

b. die Kosten für Hilfsstoffe in Bezug auf die Kosten des Produkts vernachlässigbar sind.

Art. 52i In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar und schliesst der Hersteller dessen Kosten im Ausmass dieser ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten eines Produkts aus, so darf er vermuten, dass die Verringerung der Herstellungskosten in diesem Ausmass mit den gesetzlichen Anforderungen an die herkunftsbestimmenden Kosten übereinstimmt.

Art. 52j Fertigungskosten

1 Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten.

2Als Fertigungskosten gelten insbesondere:

a. die Löhne;

b. die lohnabhängigen Fertigungskosten;

c. die maschinenabhängigen Fertigungskosten;

d. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

Art. 52k Berücksichtigung der Fertigungskosten

1 Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.

2Fertigungsgemeinkosten werden auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52l Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten

Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden:

a. mit dem Wechselkurs des Tags, an dem die im Ausland anfallenden Herstellungskosten bezahlt wurden; oder

b. mit dem Durchschnitt der Wechselkurse der drei Jahre, die der Bezahlung der im Ausland angefallenen Herstellungskosten vorangingen.

3. Abschnitt: Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Art. 52m

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MschG wird der Ort vermutet, an dem:

a. die für die Erreichung des Geschäftszwecks massgeblichen Tätigkeiten ausgeübt werden; und

b. die für das Erbringen der Dienstleistung massgebenden Entscheide getroffen werden.