Vorlage MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten

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b. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;

c. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;

d. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht;

e. Beweisurkunden.

Art. 24b Zustellungsdomizil in der Schweiz

1Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 24c Schriftenwechsel

1Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

2Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

3Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.

4Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 24d Mehrere Anträge

Artikel 23 Absätze 1 und 2 MSchV gelten sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.

Art. 24e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung

1Wenn der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen gemäss Artikel 35a Abs. 2 MSchG und Artikel 50a MSchV eingereicht wird oder die Gebühr für das Löschungsverfahren nicht rechtzeitig bezahlt wird, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für das Löschungsverfahren wird zurückerstattet.

2Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für das Löschungsverfahren zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.

Art. 35

Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei, mit Ausnahme der Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke.

Art. 36 Abs. 1 und 2

1 Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem Folgendes ersichtlich ist:

a. der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsverfahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs;

b. die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht;

c. sonstige Änderungen der Markeneintragung.

2 Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Reglement einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.

Art. 38 Abs. 2

2 Die Auskünfte beschränken sich auf:

a. Angaben, die im Fall einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden;

b. Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben.

Art. 40 Abs. 2 Bst. dbis

Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt.

4 SR 172.021