Vorlage MSchV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 5 Seiten

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Art. 50a Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs der Marke

Ein Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung mit Schutzwirkung für die Schweiz wegen Nichtgebrauchs der Marke kann frühestens gestellt werden:

a. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz;

b. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.

Art. 52 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung

1 Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:

a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a, c - e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;

b. der Löschung der Eintragung nach Art. 35 Bst. c bis e MSchG: die Ungültigerklärung.

2Es erfolgt keine Veröffentlichung der Schutzverweigerungen und Schutzentziehungen durch das IGE.

Gliederungstitel vor Art. 52a

6a. Kapitel: Herkunftsangaben

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 52a Allgemeines

1 Als Naturprodukt gilt ein Produkt nach Artikel 48a MSchG, das direkt aus der Natur stammt und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet wird;

2 Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom ...5 über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel sowie die Artikel 52b und 52j der vorliegenden Verordnung.

3 Als Produkt nach Artikel 48c MSchG gilt ein Produkt, das weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fällt.

4Als Materialien gelten die Rohstoffe gemäss Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe b MSchG. Sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.

Art. 52b Missbrauchsverbot

1Bei der Bestimmung des Herkunftsorts eines Produkts oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden.

2Missbräuchlich ist es insbesondere, für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Bestandteile eines Produkts ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsmethoden anzuwenden.

2. Abschnitt: Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48c MSchG, insbesondere für industrielle Produkte

Art. 52c Massgebliche Herstellungskosten

1Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MschG werden die folgenden am Herkunftsort anfallenden Kosten berücksichtigt:

a. die Forschungs- und Entwicklungskosten;

b. die Materialkosten; und

c. die Fertigungskosten, inklusive Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

2Kosten, die nach dem Ende des Produktionsprozesses anfallen, werden nicht als Herstellungskosten berücksichtigt.

Art. 52d Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene Forschung und die Kosten für nichtproduktbezogene Forschung.

2Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produktes anfallen.

Art. 52e Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten

1 Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.

2 Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.