Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

sogenannte Blasonierung, festgelegt werden. Deshalb sei nicht eine einzige Darstellung richtig, sondern es seien Varianten möglich, solange sie der Blasonierung entsprächen. Er schlägt deshalb vor, die Bestimmung entsprechend zu ergänzen.

Zu Artikel 3 Absatz 2 vermerkt der Kanton AG, dass eine gültige Beschreibung von Wappen (Blasonierung) noch weitere Angaben enthalte, nämlich eine Aufzählung aller Elemente, deren Farben und Stellung im Schild. Nicht die Wiedergabe des Zeichens, sondern seine Beschreibung mache die Verbindlichkeit eines Wappens aus. Er hält es deshalb für angezeigt, im Verzeichnis, soweit vorhanden, die vollständige Wappenbeschreibung eines Zeichens aufzuführen.

Art. 5 Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung

Für FH und D. Kraus ist nicht klar, ob mit der vorgeschlagenen Formulierung auch die Durchfuhr von Waren erfasst wird. Nach Meinung der FH sollte man sich an die Formulierung von Artikel 72 MSchG halten, damit klar sei, dass auch die Durchfuhr von Waren erfasst werde. D. Kraus schlägt eine neue Bestimmung vor, die sich an Artikel 13 MSchG orientiert.

Art. 9 Inkrafttreten

LEBeO verlangt, dass das Swissness-Ausführungsrecht nicht erst am 1. Januar 2017, sondern bereits am 1. Januar 2016 in Kraft treten und die neuen Bestimmungen der WSchV schon für Produkte gelten sollte, die ab 2018 hergestellt werden.

IV. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.

Die vollständigen Stellungnahmen können beim IGE eingesehen werden.

Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien verfügbar gemacht. Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Ergebnisberichts in elektronischer Form durch die Bundeskanzlei. Das IGE informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.