Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

Anhänge

Die landwirtschaftlichen Organisationen unterstützen grundsätzlich die Publikation der Anhänge mit einzelnen produktspezifischen Anpassungen. Seitens der Kantone und der Lebensmittelindustrie (ZG, fial, Migros, Coop, Unilever etc.) wird verschiedentlich Korrekturbedarf signalisiert. Die Kantone (GR, TI etc.) fordern, dass die Vollständigkeit überprüft wird und die Kategorien mit dem Lebensmittelrecht abgeglichen werden. Diverse Organisationen (fial, Nestlé, Emmi, Unilever, IG DHS, SESK, VMI, DSM, economiesuisse, Biscosuisse, Handel Schweiz etc.) sowie einige andere Kantone (GL, TI, SH) möchten die Anhänge 1A und 2 zusammen- und in eine Positivliste überführen. Die Ausführlichkeit der Liste und die Aggregierungsgrade der Naturprodukte werden von diversen Vernehmlassungsteilnehmern kontrovers beurteilt.

2.3 Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse)

2.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Einrichtung eines Systems für die Eintragung von GUB und GGA für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse; kein Teilnehmer ist dagegen. Mehrere Stellungnahmen (AIPPI, SGV etc.) sprechen sich auch für eine Parallelität zwischen dem System zur Eintragung von GUB und GGA für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse aus. Die meisten Kantone (AG, AR, BL, FR, GL, GR, NE, SH, SZ, TG, TI, ZG) und der VKCS wenden sich allerdings gegen Formulierungen im Verordnungsentwurf und im erläuternden Bericht, die für die beiden Eintragungssysteme eine ähnliche Vollzugsdelegation an die Kantone nahelegen könnten. Andere Vernehmlassungsteilnehmer (economiesuisse, FH, FDP, CVP) sind der Auffassung, dass die Prinzipien der landwirtschaftlichen GUB und GGA nicht auf industrielle Produkte anwendbar sind und der Verordnungsentwurf entsprechend angepasst werden muss.

Das Centre Patronal regt an, vor der Ausarbeitung der entsprechenden schweizerischen Verordnung das einschlägige Gesetzgebungsverfahren der EU abzuwarten. Dabei wird von der Feststellung ausgegangen, dass bis zum Inkrafttreten der Swissness-Revision am 1. Januar 2017 genügend Zeit für eine Harmonisierung der Eintragungssysteme zwischen der EU und der Schweiz bleibe. Für AIPPI wird nach dem Inkrafttreten der diesbezüglichen EU-Gesetzgebung zweifellos eine weitere Anpassung der schweizerischen Gesetzgebung erforderlich sein.

2.3.2 Erläuterungen der einzelnen Artikel

Art. 1 Gegenstand

Zu diesem Artikel sind im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Einige Vernehmlassungsteilnehmer (VKCS, AG, GR, SZ, TG) sind der Meinung, die Definition des Begriffs «geografische Angabe» in Buchstabe b sollte nach dem Vorbild der Definition der GGA in der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse durch die Worte «das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde» ergänzt werden.

Art. 3 Gleich lautende Bezeichnungen