Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten

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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer (TI und VKCS) wünschen eine Präzisierung in Bezug auf den freien öffentlichen Zugang zum Register, ähnlich wie in Artikel 13 Absatz 3 der GUB/GGA-Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Ein Kanton (ZH) möchte klarstellen, dass Änderungen nach Absatz 6 dem IGE elektronisch eingereicht werden können.

Art. 12 Dauer der Eintragung

Zu diesem Artikel sind im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.

Art. 13 Löschung

Die meisten Kantone (AG, AR, BL, FR, GL, GR, NE, SH, SZ, TG, TI, ZG) und der VKCS sind gegen einen Verweis auf die «betroffenen kantonalen Behörden» im Verordnungsentwurf.

Art. 14 Gebühren

Die meisten Kantone (AG, AR, BL, FR, GL, GR, NE, SH, SZ, TG, TI, ZG) und der VKCS sind gegen einen Verweis auf die «betroffenen kantonalen Behörden» im Verordnungsentwurf. Drei Verbände (economiesuisse, FH und TVS) sind der Auffassung, dass die Zertifizierungsanforderung unverhältnismässig und nicht auf industrielle Produkte anwendbar sei.

Art. 15 Bezeichnung und Tätigkeit der Zertifizierungsstelle

Die meisten Kantone (AG, AR, BL, FR, GL, GR, NE, SH, SZ, TG, TI, ZG) und der VKCS sind gegen einen Verweis auf die «betroffenen kantonalen Behörden» im Verordnungsentwurf. Drei Verbände (economiesuisse, FH und TVS) sind der Auffassung, dass die Zertifizierungsanforderung unverhältnismässig und nicht auf industrielle Produkte anwendbar ist.

Art. 16 Kontrollmodalitäten

Eine Mehrheit der an der Vernehmlassung mitwirkenden Kantone (AG, AR, GL, GR, SH, SZ, TG, TI, ZG) und der VKCS sprechen sich für eine geringere Kontrollhäufigkeit in Bezug auf die Endproduzenten aus, indem diese wie bei den an den übrigen Produktionsschritten beteiligten Produzenten auf vier Jahre festgelegt wird. In den gleichen Stellungnahmen wird die Meinung vertreten, dass eine auf einer Risikobeurteilung basierende Kontrollhäufigkeit wirksamer wäre.

Art. 17 Rückverfolgbarkeitszeichen

Die FH äussert Zweifel am Nutzen eines Rückverfolgbarkeitszeichens und wünscht, dass für den Uhrenbereich das auf der Grundlage von Artikel 53 MSchV bereits bestehende Produzentenkennzeichen (SIP) einem Rückverfolgbarkeitszeichen im Sinne dieses Artikels gleichgestellt werden kann.

Art. 18 Kontrolle ausländischer Bezeichnungen

Zu diesem Artikel sind im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.