Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 41 Seiten
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Vernehmlassungsbericht «Swissness»-Ausführungsrecht
Art. 19 Schutzumfang
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (D. Kraus) regt an, eine Bestimmung hinzuzufügen, um die Fälle der Verwendung einer falschen oder irreführenden Bezeichnung für die Aus- oder Durchfuhr von Waren ausdrücklich abzudecken.
Art. 20 Gebrauch der Vermerke GUB und GGA oder ähnlicher Vermerke
Die FH wünscht, dass dieser Gebrauch für fakultativ statt obligatorisch erklärt wird.
Art. 21 Übergangsfristen für die Verwendung geschützter Bezeichnungen
Zu diesem Artikel sind im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.
Art. 22 Inkrafttreten
Zu diesem Artikel sind im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung keine Bemerkungen eingegangen.
2.4 Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV)
2.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AR, JU, OW, UR und ZH sowie AMS, AOP-IGP, CH Pärke, Cc-Ti-AITI, CVP, BVSZ, FER, GalloSuisse, IPG, LBV, Mutterkuh Schweiz, Proviande, SAB, SBV, SGP, SMP, SOBV, Suisseporcs, SCM, SZV, VSGP, VTL und ZBV begrüssen Erlass und Inhalt der WSchV ausdrücklich. Die überwiegende Mehrheit dieser Vernehmlassungsteilnehmer hat zum unterbreiteten Entwurf keine Bemerkungen.
Für SFF und swisscofel besteht Klärungsbedarf, ob die Swissness-Vorgaben sinngemäss auch für die Verwendung von kantonalen, regionalen und kommunalen Hoheitszeichen zur Anwendung gelangen.
Im Zusammenhang mit dem nach Artikel 35 WSchG eingeräumten Weiterbenützungsrecht macht Victorinox einige Ausführungen in Bezug auf die Möglichkeit, eine Marke mit dem Schweizerwappen registrieren zu lassen, wenn ein Unternehmen gestützt auf dieses Weiterbenützungsrecht dazu berechtigt ist. Victorinox vertritt die Meinung, dass im Rahmen dieses Weiterbenützungsrechts jederzeit ein Zeichen als Marke hinterlegt und auf neue Warenkategorien ausgedehnt werden könne. Diese Möglichkeit sei nicht nur während der Zweijahresfrist gegeben. Aufgrund der Annahme, dass dieses Registrierungsrecht unbestritten ist, sei keine besondere Verordnungsbestimmung nötig. Andernfalls müsse dies durch eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung festgehalten werden.
2.4.2 Erläuterungen der einzelnen Artikel
Art. 3 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
Der Kanton TI regt an, die französische Übersetzung von Artikel 3 nochmals zu überprüfen.
Der Kanton ZH ist der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht berücksichtige, dass Wappen in der Heraldik durch die Beschreibung in Worten, die