Vorlage HASLV

Vernehmlassung 2014/82: Ausführungsverordnungen zur neuen Gesetzgebung «Swissness» · 12 Seiten

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Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 26 LGV erscheinen.

4 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.

Art. 7 Festlegung nicht verfügbarer schweizerischer Naturprodukte

1 Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in Anhang 1 Teil A die Liste der Naturprodukte, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.

2 Das WBF kann in Anhang 1 Teil B Naturprodukte befristet aufnehmen, die temporär aufgrund von unerwarteten oder unregelmässig auftretenden Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können.

Art. 8 Festlegung der Naturprodukte für bestimmte Verwendungszwecke

1 Das WBF kann Naturprodukte, die in der Schweiz gemäss den erforderlichen technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck nicht produziert werden können, auf Begehren hin in Anhang 1 Teil C aufnehmen.

2 Begehren können von Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, die für das Naturprodukt repräsentativ sind, eingereicht werden. Die Organisationen müssen zuvor weitere vom Begehren betroffene Organisationen konsultieren.

3 Das Begehren muss Folgendes enthalten:

a. den Nachweis, dass sich die in der Schweiz produzierten Naturprodukte nicht für die Herstellung des Lebensmittels eignen;

b. die spezifischen technischen Anforderungen an das Naturprodukt;

c. den Nachweis, dass das Lebensmittel nicht anders hergestellt werden kann.

Art. 9 Festlegung des Selbstversorgungsgrades

1 Als Selbstversorgungsgrad gilt der Anteil der Inlandproduktion am gesamten Inlandverbrauch. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten. Der gesamte Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe von Rohstoffen.

2 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen jährlich in Anhang 2 fest. Der Selbstversorgungsgrad berechnet sich aus dem Durchschnitt der Selbstversorgungsgrade der drei vorangehenden Kalenderjahre.

Art. 10 Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» nach einer Änderung

der Anhänge

Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für ein Lebensmittel erhöht, so darf dieses noch 12