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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats
(Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen. Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen
reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen."
Kapitel 5.3
5.3.1.1.1 Im zweiten Satz " vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe" ändern
in:
"auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund".
5.3.1.1.3 Im letzten Satz nach "ein dem vorgeschriebenen Gefahrzettel" einfügen:
"nach Muster 7A, 7B oder 7C".
Am Ende hinzufügen:
"In diesem Fall dürfen die Abmessungen nicht geringer sein als 250 mm × 250 mm."
5.3.1.2 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
5.3.1.4.1 [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
5.3.1.7.1 erhält folgenden Wortlaut:
"5.3.1.7.1 Mit Ausnahme des in Absatz 5.3.1.7.2 beschriebenen Großzettels (Placards)
für die Klasse 7 und des in Unterabschnitt 5.3.6.2 beschriebenen Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe muss ein Großzettel (Placard) wie in Abbildung 5.3.1.7.1 dargestellt gestaltet sein