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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
5.1.5.4.2 erhält folgenden Wortlaut:
"5.1.5.4.2 Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 gelten nicht für freigestellte
Versandstücke radioaktiver Stoffe der Klasse 7, mit der Ausnahme, dass
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, sowie der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers und, sofern zutreffend, das Identifizierungskennzeichen für jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde (siehe Absatz 5.4.1.2.5.1 g)) auf einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief, angegeben werden müssen;
b) sofern zutreffend, die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.2.5.1 g), 5.4.1.2.5.3 und 5.4.1.2.5.4 anwendbar sind;
c) die Vorschriften der Abschnitte 5.4.2 und 5.4.4 anwendbar sind."
5.1.5.4 Einen neuen Absatz 5.1.5.4.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.1.5.4.3 Die Vorschriften der Absätze 5.2.1.7.8 und 5.2.2.1.11.5 sind, sofern zutref-
fend, anwendbar."
5.1.5.5 In der letzten Spalte der Tabelle in der Zeile "Radioaktive Stoffe in besonderer
Form …" "1.6.6.3" ändern in:
"1.6.6.4".
Kapitel 5.2
5.2.1.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Die Buchstabenhöhe der Kennzeichnung «BERGUNG» muss mindestens 12 mm sein."
5.2.1.7 streichen:
"der Klasse 7".
5.2.1.7.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
"Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers zu kennzeichnen, es sei denn, diese Kennzeichnungen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar."
5.2.1.7.5 Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut:
"Jedes Versandstück, das einer Bauart entspricht, die nach einem oder meh-ENTWURFreren der Absätze und Abschnitte 5.1.5.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 zugelassen sind, ist auf der Außenseite des Versandstücks deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:".